Elternzeit

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit


Dr. Christine Ahlheim

Nach § 15 Absatz 6 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit vom Arbeitgeber zweimal unter den Voraus­setzungen des § 15 Absatz 7 BErzGG eine Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit beanspruchen. Der Arbeitgeber hat dem Antrag des Arbeitnehmers zu­zustimmen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Seine Ablehnung muss er dem Arbeitnehmer innerhalb der in § 15 Absatz 7 Satz 4 BErzGG bestimmten Frist und mit schriftlicher Begründung mitteilen.

Der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden. Solange der Arbeitnehmer nicht nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BErzGG verbindlich festgelegt hat, ob und für welche Zeiten er Elternzeit nehmen wird, ist offen, ob der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Eltern(teil)zeit überhaupt entstehen wird. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2007 (9 AZR 82/07) hervor.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(01):4-4