Kündigungsschutz

Sozialauswahl bei hoher Krankheitsanfälligkeit


Claudia Mittmeyer

Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers begründet bei der Sozialauswahl für sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), einen anderen vergleichbaren und nach § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 2 AZR 306/06) hervor.

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn bei be­sonderen Arbeitsaufgaben oder Tätigkeitsbereichen (etwa bei Schlüsselpositionen mit Schlüsselqualifikationen) ein kurzfristiger Einsatz anderer Arbeitnehmer nicht oder nur mit sehr großen Schwierigkeiten organisiert werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn die zu vertretende Tätigkeit äußerst komplex ist bzw. eine hohe Einarbeitungsintensität erfordert oder aufgrund der Bedeutung des Arbeitsplatzes (z. B. bei einer bestimmten Kundenbindung) ein häufiger Einsatz von Vertretungskräften zur konkreten Gefahr eines Auftragsverlusts führen könnte.

Auch kann die Weiterbeschäftigung bestimmter sozial stärkerer Arbeitnehmer erforderlich sein, wenn im Betrieb nach einer Sozialauswahl nach allein sozialen Kriterien sonst nur noch bzw. im Wesentlichen nur noch Arbeitnehmer mit hohen Fehlzeiten verblieben.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(02):4-4