Künstlersozialabgabe

Meldepflicht für Apotheken


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Seit Juli 2007 überwachen die gesetzlichen Rentenversicherungsträger die Entrichtung der Künstlersozialabgabe. Dies führt oft zu erheblichen Nachforderungen. Da fast alle Unterneh- mer betroffen sein können, sollten sich auch Apotheker über die Abgabepflicht informieren.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz existiert zwar bereits seit 1983, es wurde bislang aber durch die Künstlersozialkasse mangels ausreichenden Personals nicht allzu streng umgesetzt. Mittlerweile hat sich die Zuständigkeit für die Durchführung von Be­triebsprüfungen in diesem Bereich bei Arbeitgebern auf die Rentenversicherungsträger verlagert, die über 3.600 Betriebsprüfer „beschäftigen“. Apotheker sollten deshalb prüfen, ob Handlungsbedarf besteht, und sich gegebenenfalls bei der Künstlersozialkasse registrieren lassen.

Generalklausel

Zwar werden Apotheker in den seltensten Fällen Sänger, Chöre, Zirkuskünstler oder ähnliche Personen beauftragen, die Abgabepflicht geht jedoch deutlich weiter und ist vielen bislang unbekannt. Über eine sogenannte Generalklausel sind (alle) Unterneh­men grundsätzlich zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres Unternehmens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke nutzen und in diesem Zusammenhang Einnahmen erzielen wollen.

Hinweis: Vergibt ein Apotheker beispielsweise Aufträge an Webgrafiker bzw. Web­designer zur Gestaltung der Homepage oder an Werbedesigner zur Herstellung einer Firmenbroschüre (Flyer o. ä.), kann das entsprechende Honorar eine Abgabepflicht auslösen. Ab etwa drei bis vier Aufträgen pro Jahr ist die Unschädlichkeitsgrenze („nicht nur gelegentlich“) in diesem Bereich womöglich schon überschritten.

Höhe der Abgabe

Die Abgabe berechnet sich nach dem gezahlten Netto­honorar und ist grundsätzlich selbstständig bis spätestens zum 31. März des Folgejahres anzumelden. Gegebenenfalls werden Nachforderungen für die letzten fünf Jahre erhoben. Die Abgabesätze für die Jahre 2004 bis 2008 sind der nachstehenden Tabelle zu ent­nehmen.

Wer die Anmeldepflicht versäumt, muss mit Bußgeldern rechnen. Allerdings hat die Künstlersozialkasse bereits signalisiert, dass hohe Bußgelder nur in besonders schweren Fällen zu erwarten sind – also nicht unbedingt bei bloßer Unkenntnis des Unternehmers.

Apotheker, die bislang noch nicht bei der Künstlersozialkasse erfasst sind und in den letzten Monaten auch keinen entsprechenden Fragebogen zugesandt bekommen haben, müssen damit rechnen, dass die Künstlersozialabgabe bei der nächsten turnusmäßigen Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger überprüft wird.

Hinweis: Die Abgabepflicht setzt die Beauftragung einer natürlichen Person (Künstler) voraus. Es spielt dabei allerdings keine Rolle, ob die selbstständigen Künstler bzw. Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe (z. B. Agentur als Personengesellschaft wie GbR, OHG oder KG) beauftragt werden. Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH) sind nicht ab­gabepflichtig. Gegebenenfalls kann eine getrennte Beauf­tragung und Abrechnung von künstlerischen und technischen Leistungen, beispielsweise bei der Gestaltung und laufenden Wartung der Homepage, zu einer Verminderung der Abgabe führen.

Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe finden Sie unter

http://www.kuenstlersozialkasse.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(06):12-12