Claudia Mittmeyer
Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. April 2008 (B 1 S 08.319 – nicht rechtskräftig) liegt die erste Gerichtsentscheidung vor, wonach durch den Einsatz des visavia-Terminals verschiedene Verstöße gegen apothekenrechtliche Vorschriften verwirklicht werden. Eine bayerische Aufsichtsbehörde hatte einem Apotheker mit sofortiger Wirkung den Betrieb des Automaten untersagt. Dagegen reichte dieser Klage ein mit dem Ziel, seine Anlage einstweilen weiterbetreiben zu dürfen.
Im Rahmen der beim Eilverfahren verkürzten Prüfung der Sach- und Rechtslage haben die Richter erhebliche Zweifel geäußert, dass die beim Betrieb des visavia-System eingesetzte Videokonferenz als alleinige Informations- und Beratungsmöglichkeit die Anforderungen nach § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erfülle. Die darin normierten Pflichten seien durch die Zulassung des Versandhandels nicht generell eingeschränkt, die Inanspruchnahme der Beratung sei lediglich in die Verantwortung des Kunden gestellt. Derjenige, der sich für den Gang in die Apotheke vor Ort entschieden habe, lege Wert auf eine persönliche Beratung.
Weiter könnten die im Interesse der Arzneimittelsicherheit nach § 17 Absatz 6 Nr. 1 bis 5 ApBetrO für eine Rückverfolgung erforderlichen Angaben nicht direkt auf der Verschreibung dokumentiert werden, insbesondere das beim visavia-Betrieb gefertigte Protokoll reiche als Ersatz nicht aus. Schließlich sei auch die Dienstbereitschaft der Apotheke entgegen § 23 Absatz 1 ApBetrO stark eingeschränkt, da der Automat keine Teilmengen und auch keine Betäubungsmittel ausgeben könne.
Das Gericht hat sich ausdrücklich die Beantwortung weiterer Rechtsfragen für das Hauptsacheverfahren aufgehoben, z.B. ob es mit einer eigenverantwortlichen Apothekenleitung nach § 7 Apothekengesetz vereinbar ist, wenn die visavia-Automaten auf Distanz von einem externen Apotheker in einem ausgegliederten Call-Center betreut werden.
Der unterlegene Apotheker hat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen 9 CS 08.1391).
Auch ein Mannheimer Apotheker, der beim Betrieb des Automaten auf den Widerstand des Regierungspräsidiums Karlsruhe gestoßen ist, wartet auf gerichtliche Klärung. Sein Fall beschäftigt derzeit das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 11 K 4331/07).
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(16):2-2