Claudia Mittmeyer
Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung der Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums. Die Abrechnungsfrist ist allerdings, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZR 22/07), keine Ausschlussfrist, wie § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB dies für Wohnraummietverhältnisse vorsieht. Das bedeutet, dass der Vermieter eine Mietnebenkostennachzahlung weiterhin verlangen kann.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(14):4-4