Prof. Dr. Reinhard Herzog
Problematische Beihilfe
Das Problem: Viele der damals aktiv im Berufsleben stehenden Anleger sind mittlerweile ins Rentenalter gekommen, oft nur noch eingeschränkt handlungsfähig oder bereits verstorben. Daher wird das „Konto im Ausland“ für Nachkommen bzw. Erben zum heiklen Thema. Schon wenn z.B. der Sohn seinen dementen Vater zur Niederlassung der ausländischen Bank begleitet, kann dies als strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet werden. Noch problematischer wird es, wenn Angehörige beim Versuch ertappt werden, das Auslandsvermögen als Bargeld nach Deutschland zurückzuholen, oder wenn das Auslandskonto auf die Nachkommen überschrieben werden soll.
Häufig ist daher die Selbstanzeige mithilfe eines erfahrenen Steuerberaters oder fachkundigen Anwalts die beste Lösung. Bei hinterzogenen Beträgen von bis zu 50.000€ hat sie – sofern richtig und vollständig – strafbefreiende Wirkung, wenn die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden. Aber auch bei höheren Summen sind Hoffnungen auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines „Zuschlags“ von 5 % auf den Hinterziehungsbetrag berechtigt. Wichtig dabei: Die Selbstanzeige muss vor Entdeckung des Falls bzw. vor Anordnung einer Steuerprüfung erfolgen, zudem müssen die hinterzogenen Steuern plus eventuelle Zuschläge und Zinsen pünktlich bezahlt werden.
Schwierig wird die Selbstanzeige, wenn das Auslandsvermögen Teil einer Erbmasse darstellt. Hier müssen sich alle Erben bzw. Begünstigten gemeinsam an das Finanzamt wenden und die „Sünden“ des Verstorbenen melden. Teuer wird das in jedem Fall: Die Erträge müssen bis zu zehn Jahre rückwirkend versteuert werden, hinzu kommen Zinszuschläge und ggf. Strafgelder; zudem unterliegt das übertragene Vermögen bei Überschreiten der Freibeträge der Erbschaftsteuer. Nicht selten wird das Vermögen komplett aufgezehrt oder es werden sogar Nachzahlungen fällig.
Für die ausländischen Banken ist dies keineswegs unliebsam: Viele Konten werden von den Berechtigten „vergessen“. Wird der deutsche Fiskus nicht darauf aufmerksam, kann das Geld nach einer gewissen Zeit von der Bank eingezogen werden, was angesichts der angelegten Summen einen nicht zu unterschätzenden Zusatzertrag bedeutet.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(03):16-16