Steuer-Spartipp

Erbschaft- und Schenkungsteuer unsicher: Apotheke jetzt noch schnell übertragen?


Helmut Lehr

Widerrufsklausel vereinbaren

Die Sache hat allerdings einen Haken: Wer jetzt Unternehmensvermögen überträgt, ist vor einer „Erhöhung der Erbschaftsteuer“ (Wegfall der Vergünstigungen) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur dann sicher geschützt, wenn er bei Bekanntwerden der Entscheidung bereits einen entsprechenden Steuerbescheid in Händen hält. Der gesamte Problemkreis sollte daher im Vorfeld umfassend mit dem Steuer- bzw. Rechtsberater erörtert werden.

Hinweis: Da auch eine Nichtigkeitserklärung des gesamten Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts nicht auszuschließen ist, sollte man ggf. Vorsorge treffen, um von einem womöglich rückwirkend wegfallenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu profitieren. So kann durch Ver­ein­barung von speziellen Steuer- bzw. Widerrufsklauseln erreicht werden, dass der Schenker bei ei­ner entsprechenden Entscheidung aus Karlsruhe die Schenkung widerrufen darf. Ein tatsächlicher Widerruf der Schenkung würde dann zu einer Rückabwicklung und zum Erlöschen bereits entstandener/festgesetzter Steuer füh­ren. Das Vermögen könnte nochmals übertragen werden, solange das aktuelle Recht nichtig ist und der Gesetzgeber noch kein neues Gesetz erlassen hat.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Steuerpflichtige wegen der bestehenden rechtlichen Unsicherheiten die Aussetzung der Vollziehung ihres Erb­schaft- und Schenkungsteuerbescheids beantragen können3). Das bedeutet: Die festgesetzte Steuer muss vorerst nicht entrichtet wer­den! Die Aussetzung des Steuerbescheids soll dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse daran habe, insbesondere wenn er keine liqui­den Mittel (Bargeld etc.) erhalten hat und zur Entrichtung der Steuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern bzw. belasten muss.

Hinweis: So verlockend die Aussicht sein mag, festgesetzte Steuern bis auf Weiteres nicht zu entrichten, ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung birgt auch erhebliche Risiken. Denn: Erklärt das Bundesverfassungsgericht das derzeit geltende Recht nicht rück­wirkend für nichtig, sondern z.B. erst für die Zukunft, bleiben bisherige Steuerfestsetzungen rech­tens und die Steuerpflichtigen müs­sen „Aussetzungszinsen“ von 0,5%/Monat, also immerhin 6%/Jahr zusätzlich entrichten!

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(04):17-17