Helmut Lehr
Widerrufsklausel vereinbaren
Die Sache hat allerdings einen Haken: Wer jetzt Unternehmensvermögen überträgt, ist vor einer „Erhöhung der Erbschaftsteuer“ (Wegfall der Vergünstigungen) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur dann sicher geschützt, wenn er bei Bekanntwerden der Entscheidung bereits einen entsprechenden Steuerbescheid in Händen hält. Der gesamte Problemkreis sollte daher im Vorfeld umfassend mit dem Steuer- bzw. Rechtsberater erörtert werden.
Hinweis: Da auch eine Nichtigkeitserklärung des gesamten Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts nicht auszuschließen ist, sollte man ggf. Vorsorge treffen, um von einem womöglich rückwirkend wegfallenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu profitieren. So kann durch Vereinbarung von speziellen Steuer- bzw. Widerrufsklauseln erreicht werden, dass der Schenker bei einer entsprechenden Entscheidung aus Karlsruhe die Schenkung widerrufen darf. Ein tatsächlicher Widerruf der Schenkung würde dann zu einer Rückabwicklung und zum Erlöschen bereits entstandener/festgesetzter Steuer führen. Das Vermögen könnte nochmals übertragen werden, solange das aktuelle Recht nichtig ist und der Gesetzgeber noch kein neues Gesetz erlassen hat.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Steuerpflichtige wegen der bestehenden rechtlichen Unsicherheiten die Aussetzung der Vollziehung ihres Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheids beantragen können3). Das bedeutet: Die festgesetzte Steuer muss vorerst nicht entrichtet werden! Die Aussetzung des Steuerbescheids soll dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse daran habe, insbesondere wenn er keine liquiden Mittel (Bargeld etc.) erhalten hat und zur Entrichtung der Steuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern bzw. belasten muss.
Hinweis: So verlockend die Aussicht sein mag, festgesetzte Steuern bis auf Weiteres nicht zu entrichten, ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung birgt auch erhebliche Risiken. Denn: Erklärt das Bundesverfassungsgericht das derzeit geltende Recht nicht rückwirkend für nichtig, sondern z.B. erst für die Zukunft, bleiben bisherige Steuerfestsetzungen rechtens und die Steuerpflichtigen müssen „Aussetzungszinsen“ von 0,5%/Monat, also immerhin 6%/Jahr zusätzlich entrichten!
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(04):17-17