Steuer-Spartipp

Außergewöhnliche Belastungen: Hohe Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilen


Helmut Lehr

  • Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung bzw. der Pflegekassen über die Bewilligung eines pflege- bzw. behinderungsbedingten Zuschusses (z.B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfel-des nach §40 Absatz 4 SGB XI) oder
  • Gutachten des Medizinischen Dienstes der Kranken­versicherung, des Sozialmedizinischen Dienstes oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH.

Steuervorteil verpufft oftmals

In der Praxis hat die Sache aber einen Haken: Die Finanzbehörden vertreten die Auffassung, dass – wie bei außergewöhnlichen Belastungen allgemein üblich – auch sehr hohe Umbaukosten nur im Veranlagungszeitraum der Bezahlung abzugsfähig sind. Gerade bei hohen Ausgaben ist es in der Regel aber unter dem Strich sinnvoller, wenn sie über mehrere Jahre hinweg zu einer deutlichen Progressionsmilderung bei der Besteuerung führen.

Hinweis: Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht z.B. die Möglichkeit, größeren Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen2). Eine vergleichbare Regelung existiert zu den außergewöhnlichen Belastungen nicht.

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Das Finanzgericht des Saarlandes hat zwischenzeitlich entschieden, dass auch sehr hohe außergewöhnliche Belastungen (hier: behinderungsbedingte Umbaukosten) im Einzelfall aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden können3). Im Streitfall hatte ein schwerbe­hinderter Steuerpflichtiger sein Haus umgebaut und hierfür rund 135.000€ aufgewendet. Da seine Einkünfte im Jahr der Verausgabung nur ca. 43.500€ betrugen, hätte sich ein Großteil der Kosten steuerlich nicht ausgewirkt. Vor Gericht hatte er eine Verteilung aus Billigkeitsgründen auf zehn Jahre beantragt.

Das Finanzgericht verwies auf die gesetzlich geregelte Verteilungsmöglichkeit bei größeren Erhaltungsaufwendungen und erkann­te (analog dazu) eine zeitlich gestreckte Berücksichtigung von immerhin fünf Jahren an – im Wege einer Billigkeitslösung. Schon im Jahr 2009 hatte der Bundesfinanzhof beiläufig angedeutet4), dass er in vergleichbaren Fällen eine mehrjährige Verteilung für möglich halten könnte5).

Hinweis: Nun haben die obersten Steuerrichter die Chance, ihre damaligen Äußerungen in einem konkreten Fall zu bestätigen. Das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des saarländischen Finanzgerichts ist inzwischen unter dem Aktenzeichen VI R 68/13 anhängig. Steuerpflichtige sollten sich bis auf Weiteres generell auf das Verfahren berufen, wenn sich größere außergewöhnliche Belastungen im Jahr der Verausgabung nur zu einem geringen Teil steuerlich auswirken.

1) Vgl. Richtlinie 33.4 Absatz 5 Einkommensteuer-Richtlinien.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(11):17-17