Bankberatung

Keine Kürzung bei Schadensersatz


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Ob Flugzeugleasing, Filmfinanzierung oder Vermietung von Frachtcontainern – bis zur gesetz­lichen Neuregelung im Jahr 2007 hatten Steuersparmodelle hierzulande Hochkonjunktur. Doch nicht jedes Modell funktionierte und nun streiten Banken und Anleger um Schadensersatz.

Umstrittener Steuervorteil

Gute Chancen hatten daher viele Sparer, wenn sie den Vermittler in die Haftung nehmen wollten. Sobald konkrete Beratungsfehler oder das Verschweigen wichtiger Tatsachen nachweisbar waren, ließ sich vor Gericht eine Rückabwicklung des Vertrags durchsetzen. Das Problem jedoch: Viele Geldhäuser stellten sich auf den Standpunkt, von der Rückzahlung die durch den Kunden erzielten Steuervorteile abzuziehen. Per saldo kamen so vielfach nur sehr geringe Summen zur Auszahlung und allein der Vermittler profitierte von den Steuervorteilen. Die Anbieter hatten sich dabei gerichtlicher Entscheidungen bedient, nach denen bei außerordentlich hohen Steuerrückerstattungen ein Abzug als zulässig angesehen worden war.

Nachdem diese Gewohnheit zunächst noch von einigen Gerichten gebilligt worden war, machte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. Januar 2014, Aktenzeichen IX ZR 495/12) dieser Praxis ein Ende: „Nimmt der Geschädigte im Rahmen der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung eine Steuervergünstigung nach §16 Absatz 4 EStG in Anspruch, muss er sich diesen Vorteil auf seinen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.“ Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schadensersatzleistung ebenfalls wieder zu versteuern ist. Bekräftigt hat der BGH diese Entscheidung in einem weiteren Urteil vom 11. Februar 2014 (Aktenzeichen II ZR 276/12), in dem es um die Anrechnung der – vergleichsweise hohen – Steuervorteile bei Investitionen nach dem Fördergebietsgesetz ging.

Als betroffener Anleger sollten Sie daher darauf bestehen, dass Schadensersatz in voller Höhe geleistet wird. Aber auch bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichen – die nur teilweisen Schadensersatz zur Folge haben – sollten Sie berücksichtigen, dass die Steuervorteile gemäß BGH-Entscheidung keine Beachtung finden dürfen, die Bank also voll leisten muss.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(11):16-16