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Apothekenhomepage: Steuerliche Behandlung der Kosten


Helmut Lehr

Die Mehrzahl der Apothekenleiter betreibt eine Website zur Präsentation der eigenen Apotheke. Die Kosten für deren Erstellung und laufende Pflege sind natürlich steuerlich abzugsfähig; es stellt sich allerdings die Frage, ob hier sofort abzugsfähige laufende Betriebsausgaben vorliegen oder eine Aktivierung erfolgen muss bzw. kann.

Hinweis: Während Steuerpflichtige in den meisten Fällen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben generieren möchten, neigen die Betriebsprüfer des Finanzamts dazu – sofern rechtlich möglich –, geltend gemachte Aufwendungen zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Allerdings kann es durchaus auch im Interesse des Apothekeninhabers sein, größeren betrieblichen Aufwand aktiv in der Bilanz auszuweisen und im Laufe der nächsten Jahre abzuschreiben, insbesondere, wenn mit einer nachhaltigen Steigerung der Gewinne zu rechnen ist.

Ist ein Internetauftritt überhaupt aktivierungsfähig?

Ob der Auftritt einer Apotheke im Internet auf der Aktivseite der Steuerbilanz gezeigt werden kann, hängt u.a. davon ab, ob es sich hierbei um ein Wirtschaftsgut handelt. Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb,

  • deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt,
  • die einer besonderen Bewertung zugänglich sind,
  • in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und
  • zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können1).

Da ein Internetauftritt ggf. einen erheblichen wirtschaftlichen Wert hat, üblicherweise einen längerfristigen Nutzen bringt, teils beachtliche Kosten verursacht und eine gesicherte Rechtsposition darstellt, deren Werthaltigkeit durch die Schutzfähigkeit des Urheberrechtsgesetzes dokumentiert wird, kommt dem Grunde nach eine Bilanzierung als immaterielles Wirtschaftsgut in Betracht. Gleichwohl handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.

Zur Abgrenzung wird man sich in der Praxis damit behelfen müssen zu beurteilen, ob eine einfache Homepage (ohne nennenswerten bzw. greifbaren Nutzen) vorhanden ist oder eine qualifizierte Homepage mit konkretem Nutzen.

Hinweis: Wer eine Aktivierung des Aufwands und Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer anstrebt, sollte einen konkreten Nutzen dokumentieren können, z.B. durch Nachweis der Besucherzahlen der Seite. Besser gelingt das natürlich, wenn die Homepage mit einem (ggf. kleinen) „Onlineshop“ gekoppelt ist oder eine Möglichkeit für „Online-Arzneimittelreservierungen“ mit Abholung bzw. weitere zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten für die Kundschaft bereithält.

Prüfung der konkreten Aktivierungsfähigkeit

Sofern eine Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut dem Grunde nach infrage kommt, muss noch geprüft werden, ob der Internetauftritt selbst geschaffen bzw. entgeltlich erworben wurde. Denn in der Steuerbilanz ist eine Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ausgeschlossen (vgl. §5 Absatz 2 Einkommensteuergesetz).

Die Unterscheidung, ob ein Internetauftritt selbst geschaffen oder angeschafft wurde, erfolgt u.a. auch danach, ob eigenes oder fremdes Personal für die Programmierung eingesetzt wird. Apothekenhomepages dürften in aller Regel „fremdprogrammiert“ werden. Bei einer Fremdvergabe ist dann insbesondere danach zu differenzieren, ob ein Dienst- oder Werkvertrag vorliegt2). Ein entgeltlicher Erwerb kann sich grundsätzlich nur im Falle eines Werkvertrags ergeben, da nur dieser einem klassischen Anschaffungsgeschäft entspricht. Erfolgt die Erstellung des Onlineauftritts aufgrund eines Dienstleistungsvertrags, liegt regelmäßig kein entgeltlicher Erwerb vor, da hier kein bestimmter Erfolg („fertiges Werk“) geschuldet wird. Bedeutsam für die Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag ist die von den Parteien angestrebte Risikoübernahme.

Hinweis: Wer darauf abzielt, eine Aktivierung der Kosten für die Erstellung der Homepage weitestgehend zu vermeiden, sollte besonderes Augenmerk darauf legen, dass der Vertrag mit dem „EDV-Dienstleister“ auch tatsächlich als Dienstleistungsvertrag ausgestaltet wird. Wie oben bereits angedeutet, liegt es nämlich regelmäßig im Interesse des Fiskus, den Vertrag als Werkvertrag einzustufen bzw. in einen solchen umzudeuten, weil damit eine Pflicht zur Aktivierung der entstandenen Kosten einhergeht. Ein laufender Betriebsausgabenabzug käme dann nicht in Betracht.

Abschreibung, Pflege, Erneuerung der Seite

Wurden die Kosten für den Internetauftritt aktiviert, sind sie in der Folgezeit in aller Regel über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die konkrete Nutzungsdauer muss wiederum einzelfallabhängig ermittelt bzw. begründet werden. Eine Nutzungsdauer zwischen drei und fünf Jahren erscheint vertretbar.

Bei den Kosten für Pflege und Erneuerung der Internetseite ist zu prüfen, ob es sich um nachträgliche Kosten handelt, die zu bilanzieren sind, oder ob sofort abzugsfähiger laufender Erhaltungsaufwand vorliegt. Eine Aktivierung ist möglich, wenn die Aufwendungen zu einer Wesensänderung, Erweiterung oder erheblichen Verbesserung der Homepage führen. Denkbar ist dies bei einer deutlichen Erweiterung des bisherigen Informationsangebots oder der Schaffung von Onlineshops, Zusatzdiensten für Kunden etc.

Hinweis: Erfolgen lediglich kleinere Änderungen bzw. laufende Aktualisierungen, dürfte regelmäßig sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vorliegen.

1) Vgl. Hinweis 4.2 Absatz 1 Einkommensteuer-Hinweise 2013, Stichwort: Wirtschaftsgut.

2) Vgl. Broemel/Endert, in: BBK, Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung 2013, Seite 1173 ff.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(21):18-18