Geschenke an Geschäftsfreunde

Finanzverwaltung gibt Entwarnung


Helmut Lehr

Zuwendungen an Geschäftspartner lassen sich bis zu einem Nettowert von 35 € als Betriebsausgabe absetzen. Wer die Besteuerung des Geschenks beim Beschenkten vermeiden will, kann die Einkommensteuer darauf pauschalieren – die 35-€-Grenze wird hierdurch nicht überschritten.

Der Betriebsausgabenabzug für kleinere Geschenke an Geschäftspartner ist eigentlich klar geregelt: Geschenke bis zu einem Nettowert von 35 € pro Empfänger und Kalenderjahr sind steuerlich absetzbar (vgl. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz).

Hinweis: Wird das Geschenk aufgrund eines persönlichen Ereignisses zugewendet, gilt es womöglich als Aufmerksamkeit. Hier ist u.U. ein höherer Betriebsausgabenabzug möglich (vgl. hierzu ausführlich AWA 7/2016).

Problem Pauschalsteuer

Streng genommen sind auch „übliche“ Geschenke sehr oft als einkommensteuerpflichtige Einnahmen der beschenkten Geschäftsfreunde anzusehen. Sollen diese damit gar nicht erst konfrontiert werden, hat der Schenker die Möglichkeit, die („gedankliche“) Einkommensteuer des Beschenkten pauschal zu übernehmen – der Steuersatz beträgt 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Die Finanzverwaltung hat bislang die Auffassung vertreten, dass bei der Prüfung der Freigrenze von 35 € aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag des Geschenks abzustellen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht das allerdings ganz anders. Er ist der Meinung, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist (vgl. Urteil vom 30.03.2017, Aktenzeichen: IV R 13/14). Demnach müssten der Wert des Geschenks und die Steuer zusammengerechnet werden.

Beispiel

Apotheker Gerber schenkt einem Geschäftspartner zur Pflege der Geschäftsbeziehung eine Flasche Wein (Bruttowert: 30 €). Er hat sich entschieden, für alle Geschenke an Geschäftsfreunde die pauschale Steuer zu zahlen. Der Wert dieser Zuwendung errechnet sich deshalb nach Ansicht des BFH zu 35,25 € (Rechenbeispiel). Demzufolge könnte Herr Gerber die Flasche Wein nicht mehr als Betriebsausgabe geltend machen, obwohl der eigentliche Nettowert des Geschenks bei deutlich unter 35 € liegt.

Finanzverwaltung springt Unternehmern zur Seite

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat zwischenzeitlich beim Bundesfinanzministerium nachgefragt, ob die verschärfte Rechtslage jetzt allgemein zu beachten ist. Die Antwort ist erfreulich. Danach bleibt es weiterhin bei der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung: Die pauschale Steuer ist bei der Prüfung der Freigrenze von 35 € nicht noch zusätzlich als Geschenk anzusehen (vgl. BdSt, Pressemitteilung vom 29.08.2017). So bleibt es weiterhin möglich, Geschenke an Geschäftspartner bis zu einem Nettowert von 35 € pro Empfänger und Kalenderjahr als Betriebsausgabe abzusetzen.

Hinweis: Der schenkende Unternehmer muss Geschenke natürlich nicht pauschal versteuern, nur damit sein Geschäftspartner insoweit von der eigenen Versteuerungspflicht entlastet wird. Es macht allerdings einen guten Eindruck, wenn man dem Beschenkten zusätzlich mitteilen kann, dass er sich um die Besteuerung seines Geschenks keine Gedanken mehr machen muss.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(22):18-18