Registrierkassen

Finanzverwaltung macht Ernst


Helmut Lehr

Seit dem 01.01.2018 haben die Finanzämter im Rahmen der sogenannten „Kassen-Nachschau“ die Möglichkeit, die Kassenführung auch von Apotheken spontan zu prüfen. Wird die Kassenführung vernachlässigt, drohen Hinzuschätzungen und damit zusätzliche Steuerbelastungen.

Die „Ladenkasse“ wird im Rahmen von Betriebsprüfungen bei nahezu allen bargeldintensiven Unternehmen peinlichst genau unter die Lupe genommen. Künftig dürfte das Steuerrisiko, das daraus resultiert, weiter zunehmen. Schließlich haben die Finanzämter seit Anfang dieses Jahres die Möglichkeit, unangekündigt in der Apotheke zu erscheinen, um „nach dem Rechten zu sehen“. Das neue Prüfinstrument nennt sich „Kassen-Nachschau“ (vgl. AWA 19/2017). Das bedeutet: Sie bekommen zuvor keine gesonderte Prüfungsanordnung und können sich überhaupt nicht vorbereiten.

Erste Verwaltungsanweisung

Nachdem einige Monate vergangen sind, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erste ausführliche Verwaltungsgrundsätze veröffentlicht (Schreiben vom 29.05.2018, Aktenzeichen: IV A 4 S 0316/13/10005 :054). Die Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass in diesem Bereich künftig mit verstärkten Aktivitäten der Finanzverwaltung zu rechnen ist.

Das BMF betont ausdrücklich, dass der Prüfer des Finanzamts einen spontanen „Kassensturz“ verlangen kann. Denn die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) sei ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen. Ob der Finanzbeamte von Ihnen tatsächlich einen spontanen Kassensturz verlangt, steht in seinem Ermessen.

Hinweis: Es ist allerdings schwer vorstellbar, dass sich die Prüfer diese Möglichkeit allzu oft entgehen lassen, weil die Kassen-Nachschau ansonsten ein (aus Sicht der Verwaltung) „stumpfes Schwert“ sein könnte.

Immerhin keine Durchsuchung

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Kassen-Nachschau ermöglicht den Finanzbeamten keine unangekündigte Durchsuchung oder Ähnliches. Allerdings – und das hat das BMF ausdrücklich verfügt – dürfen Unterlagen zu Dokumentationszwecken gescannt oder fotografiert werden. Außerdem darf der Beamte ohne eine vorherige Prüfungsanordnung spontan zu einer Außenprüfung übergehen, sofern sich ein Anlass für Beanstandungen des Kassensystems bietet. Über das Hintertürchen „Kassen-Nachschau“ droht Ihnen somit gegebenenfalls eine unangekündigte Betriebsprüfung!

Hinweis: Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen nicht nur Registrierkassen einer Kassen-Nachschau, sondern auch sämtliche computergestützten Kassensysteme, Waagen mit Registrierkassenfunktion sowie App-Systeme.

Gefahr von Hinzuschätzungen

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat kürzlich nochmals veröffentlicht, was sie unter einer „ordnungsgemäßen Kassenbuchführung“ versteht (Information vom 22.02.2018, Deutsches Steuerrecht 2018, S. 1074). Danach liegt bereits dann ein schwerer formeller Mangel der Buchführung vor, wenn Programmierunterlagen bzw. Protokolle nachträglicher Programmänderungen nicht mehr vorhanden sind. Allein dies könne dazu führen, dass die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung infrage gestellt wird.

Hinweis: Diese Verwaltungsverlautbarungen sollten Sie bis auf Weiteres sehr ernst nehmen. Sie müssen darauf achten, dass Ihre „Kasse“ sowohl materiell als auch formal stets ordnungsgemäß geführt wird und möglichst keinen Grund zu Beanstandungen bietet – ansonsten drohen Schätzungen, die in der Regel mit deutlich höheren Steuerzahlungen verbunden sind.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(13):18-18