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In Kürze


Dr. Michael Brysch

Die befristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber „ohne Sachgrund“ ist nach §14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur einmal zulässig. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dies lediglich gilt, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich vor Kettenbefristungen geschützt werden müssen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre (Urteil vom 06.06.2018, Aktenzeichen: 1 BvL 7/14 u.a.). Nicht der Fall könne dies insbesondere sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei, wie z.B. bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul-, der Studien- oder der Familienzeit.

Außerdem hat das Gericht klargestellt, dass eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien auch dann nicht gestattet ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. So nämlich hatte das Bundesarbeitsgericht §14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ausgelegt (vgl. auch AWA 6/2018).

Kein Notdienst – und dennoch fühlen Sie sich als Chef verpflichtet, Ihr Smartphone auch im Schlafzimmer bei sich zu haben? Verzichten Sie besser darauf. Denn dann steigen u.a. Ihre Lebens- und Ihre Schlafqualität (Hughes, H., Burke, J., Computers in Human Behavior 2018, 85:236–244).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(13):2-2