Flexible Möglichkeiten in
berufsständischen Versorgungswerken

Wann und mit welchen Bezügen in Rente?


Peter Hartmann

Spätestens zum Ende seines Erwerbslebens wird sich wohl jeder die Frage stellen, in welchem Alter er in Rente gehen sollte: Mit Erreichen der Regelaltersgrenze, früher oder vielleicht sogar später? Berücksichtigen sollten Sie dabei auch, was Ihre Entscheidung finanziell bedeutet.

Die Antwort auf die Frage, ab welchem Alter Sie Rente beziehen wollen, ist von erheblicher Bedeutung und sollte daher sorgfältig im Vorhinein überlegt sein. Die Möglichkeiten, die das jeweilige berufsständische Versorgungswerk einem Apotheker bietet, sind vielfältig und flexibel. Wer auf der einen Seite vor dem regulären Renteneintrittsalter Rente beziehen möchte, kann dies tun. Dann muss er aber Abschläge in Kauf nehmen. Nur: Wie hoch sind diese eigentlich? Auf der anderen Seite besteht die Möglichkeit, noch jenseits des regulären Renteneintrittsalters weiterzuarbeiten und die Rente aufzuschieben. Aber lohnt sich das überhaupt?

In Deutschland gibt es neun berufsständische Versorgungswerke für Apotheker. Jedes einzelne beruht auf dem jeweiligen Landesrecht und hat eine eigene, vom Berufsstand beschlossene Satzung, in der die Leistungen bestimmt sind. Somit kann es zwar Unterschiede zwischen den Satzungen der Versorgungswerke geben. Die Grundsätze im Hinblick auf den Bezug der Rente sind jedoch ähnlich und sollen hier erläutert werden.

Das reguläre Renteneintrittsalter

Die Versorgungswerke für Apotheker gehen davon aus, dass ihre Mitglieder mit Vollendung des 67. Lebensjahres beginnen, Altersrente zu beziehen (Regelfall mit Rechtsanspruch). Wie gleichermaßen in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Beamtenversorgungsrecht geschehen, wurde auch in den Versorgungswerken die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Grund dafür ist die demografische Entwicklung: Die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten führt zu einer längeren Bezugsdauer von Altersrenten.

Die vorgezogene Altersrente

Alle Versorgungswerke für Apotheker bieten die Möglichkeit, den Beginn einer Altersrente vorzuziehen – grundsätzlich um bis zu fünf Jahre vor das Lebensjahr, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn einer vorgezogenen Altersrente ist somit das vollendete 60. Lebensjahr für diejenigen Versicherten, die aufgrund ihres Geburtsjahres bereits mit 65 Jahren die Regelaltersgrenze erreichen. Für alle Personen, die erst ab dem 01.01.2012 Versicherungszeiten in einem Apothekerversorgungswerk erlangt haben, ist – unabhängig vom Geburtsjahrgang – die Vollendung des 62. Lebensjahres der frühestmögliche Zeitpunkt, um eine vorgezogene Altersrente zu beziehen.

Wenn Sie Ihren Renteneintritt vorziehen, nehmen die Versorgungswerke versicherungsmathematische Abschläge vor. Diese gleichen die Tatsachen aus, dass Sie dann sowohl die Zahlung von Versorgungsbeiträgen vorfristig einstellen als auch die Rentenleistung entsprechend länger in Anspruch nehmen. Wenn Sie früher in die Altersrente eintreten, verkürzt sich deren Höhe um einen kumulierten Prozentsatz – und zwar für die gesamte Auszahlungsphase. Die Kürzungen betragen zwischen 0,20 und 0,57 Prozentpunkte für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird. Wie hoch dieser Wert genau ist, bestimmt sich je nach Finanzierungssystem des Versorgungswerks unterschiedlich und ist im jeweiligen Satzungsrecht festgeschrieben.

Dazu ein Beispiel: Eine Satzung sehe vor, dass sich die Höhe der Altersrente um 0,5 Prozentpunkte für jeden Monat verringert, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird. Wer dann ein Jahr früher Rente beziehen möchte, muss folglich einen Abschlag in Höhe von 6 Prozentpunkten (= 12 Monate · 0,5 Prozentpunkte/Monat) in Kauf nehmen. Wird die Rente um fünf Jahre vorgezogen, steigert sich die Kürzung auf 30 Prozentpunkte (= 60 Monate · 0,5 Prozentpunkte/Monat).

Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, dabei aber weiterhin berufstätig bleiben möchte, kann dies tun. An der ausgezahlten Rente ändert sich dadurch nichts. Sie erhöht sich allerdings auch nicht, da Mitglieder der Versorgungswerke dann keine Beiträge mehr entrichten.

Übrigens: Angestellte Apotheker, die Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind, sind grundsätzlich mit dem Bezug einer (vorgezogenen) Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit (§5 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch [SGB] VI). Bei ihnen ist somit eine erneute Befreiung unnötig, wenn sie eine abhängige Beschäftigung aufnehmen. Gleiches gilt, wenn ein bislang selbstständiger Apotheker nach Eintritt in die vorgezogene Altersrente erstmalig eine angestellte Beschäftigung annimmt.

Steuerliche Auswirkungen einer vorgezogenen Altersrente

Bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie hohe Abzüge Sie bei der Rente durch einen früheren Renteneintritt in Kauf nehmen, sollten Sie auch die steuerlichen Auswirkungen beachten: Bei der Besteuerung von Altersbezügen nach dem Alterseinkünftegesetz hat sich der Gesetzgeber für das sogenannte „Kohorten-Prinzip“ entschieden. Das heißt: Für jeden Rentenzugangsjahrgang ist über die gesamte Dauer der Rentenzahlung ein bestimmter Besteuerungs-Prozentsatz gültig, der sich aus §22 Einkommensteuergesetz ergibt: Demnach werden Altersbezüge ab dem Jahr 2005 zu 50% besteuert. Bis 2020 erhöht sich dieser Satz von Jahrgang zu Jahrgang um 2%, von 2021 bis 2040 dann noch jeweils um 1%. Der erste Jahrgang, dessen Renten voll besteuert werden, ist somit der Rentenzugangsjahrgang 2041.

Auch hierzu ein Beispiel: Ein Versorgungswerk-Mitglied, das ab 2015 – also zehn Jahre nach 2005 – die vorgezogene Rente bezieht, muss für den Rest seines Lebens 70% (= 50% + 10 · 2%) der Rente versteuern, die bei der erstmaligen Ermittlung des steuerfreien Anteils gezahlt wurde. Geht es hingegen erst drei Jahre später in Rente, wären es 76% (= 50% + 13 · 2%). Jede Rentenerhöhung erhöht zudem den steuerpflichtigen Teil der Rente.

Von der vorgezogenen Altersrente abzugrenzen ist die sogenannte Teilrente. Sie ist bisher zwar nur im Leistungskatalog weniger Versorgungswerke der Apotheker enthalten. Weitere Versorgungswerke denken allerdings darüber nach, sie zukünftig ebenfalls anzubieten.

Bei der Teilrente besteht die Möglichkeit, bis zu fünf Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter einen Teil der monatlichen Altersrente zu beziehen und gleichzeitig weiterzuarbeiten. Im Unterschied zur vorgezogenen Altersrente sind die Renteneinbußen geringer. Denn die Bezieher der vorgezogenen Teilrente bauen ihre Anwartschaft noch aus, indem sie weiter Beiträge zahlen.

Die aufgeschobene Altersrente

Auch im Kreise der Freiberufler wird es zunehmend wichtiger, flexibles Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze und darüber hinaus bei besserer Gesundheit zu fördern. Sinn und Zweck ist es, einen längeren Verbleib im Erwerbsleben bzw. eine Erhöhung der Alterserwerbsquote zu erreichen. Das Satzungsrecht vieler Versorgungswerke für Apotheker sieht daher die Möglichkeit vor, den Beginn des Altersrentenbezugs über den maßgeblichen Regelrenteneintrittszeitpunkt hinaus auf ein späteres Lebensjahr aufzuschieben. Je nach Satzung kann dies bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres möglich sein. In solchen Fällen entrichten Sie länger als ursprünglich vorgesehen Versorgungsbeiträge und nehmen die Altersrente über einen verkürzten Zeitraum in Anspruch. Deshalb wird die Höhe der mit Vollendung des Regelrenteneintrittsalters erreichbaren Altersrente durch versicherungsmathematisch berechnete Zuschläge aufgebessert. Diese Zuschläge betragen je nach Satzung der Apothekerversorgungswerke 0,4 bis 0,9% pro Monat, den Sie über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus arbeiten.

Fazit

Die Fragen, ob und gegebenenfalls ab wann Sie vorzeitig Rente beziehen bzw. ob Sie auch über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus weiter berufstätig sein sollten, sind ganz individuell zu beantworten. In Ihre Entscheidung sollten Sie auch Ihren Steuerberater einbeziehen. Zudem stehen Ihnen Ihre Versorgungswerke beratend zur Seite, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Peter Hartmann, Hauptgeschäftsführer, Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., 10117 Berlin, E-Mail: phartmann@abv.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(13):10-10