Verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios

Wann ist der geldwerte Vorteil zugeflossen?


Helmut Lehr

Vorteile aus Sachbezügen bleiben bis zu einem Betrag von 44 €/Monat lohnsteuerfrei. Das setzt natürlich voraus, dass die Sachbezüge auch tatsächlich monatlich zufließen. Bei der ganzjährigen Nutzung eines Fitnessstudios ist dies umstritten.

Steuergünstige Gehaltsextras gibt es viele. Werden sie als Sachbezug ausgestaltet, profitieren Sie und Ihre Mitarbeiter von der sogenannten „Sachbezugsfreigrenze“, die monatlich immerhin 44 € beträgt. Das bedeutet: Sie können jedem Ihrer Mitarbeiter monatlich einen Sachbezug bzw. eine entsprechende Vergünstigung bis zu diesem Betrag zuwenden, ohne dass dafür Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig werden.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Natürlich ist im Steuerrecht selten etwas wirklich einfach. Das musste auch ein Arbeitgeber erfahren, der seinen Mitarbeitern die vergünstigte Nutzung eines Fitnessstudios anbot. Er hatte zu diesem Zweck mit dem Studiobetreiber einen Vertrag über zunächst zwölf Monate geschlossen und eine bestimmte Anzahl an Nutzungslizenzen erworben. Die Mitarbeiter zahlten einen monatlichen Eigenbeitrag an ihn und eine einmalige Gebühr für den Mitgliedsausweis an das Fitnessstudio. Die An- und Abmeldung der Mitarbeiter erfolgte formlos über den Arbeitgeber, der jeweils aktualisierte Listen an den Studiobetreiber übersandte.

Obwohl die monatliche Verbilligung unter 44 €/Mitarbeiter lag, beurteilte die Lohnsteueraußenprüfung die Vorteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzamt vertrat nämlich die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil in Höhe des Jahresbetrags der verbilligten Nutzung den Mitarbeitern insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung zugeflossen sei, und zwar bedingt durch die einjährige Vertragsbindung des Arbeitgebers. Das führte natürlich dazu, dass die monatliche Freigrenze von 44 € jeweils in dem Monat, in dem die Mitarbeiter die Teilnahmeberechtigung erhielten, deutlich überschritten wurde.

Klage erfolgreich

Der Arbeitgeber setzte sich gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid zur Wehr und bekam Recht – zumindest in erster Instanz. Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts fließt der mit der vergünstigten Nutzung des Fitnessstudios einhergehende geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu (Urteil vom 13.03.2018, Aktenzeichen: 14 K 204/16). Im Gegensatz zum vergünstigten Erwerb z.B. einer Jahresfahrkarte verschaffe die Aushändigung des Mitgliedsausweises den Mitarbeitern keinen unentziehbaren Rechtsanspruch. Außerdem war der Arbeitgeber im Streitfall aufgrund der getroffenen mündlichen Absprachen offenbar in der Lage, seinen Mitarbeitern jederzeit die vergünstigte Nutzung „zu entziehen“.

Hinweis: Letztlich war entscheidend, dass den Mitarbeitern kein „verbrieftes Recht“ über einen bestimmten Zeitraum (z.B. ein Jahr) überlassen, sondern lediglich eine langfristige Nutzungsmöglichkeit versprochen worden war.

Das letzte Wort ist in dieser Sache allerdings noch nicht gesprochen: Abschließend muss der Bundesfinanzhof entscheiden (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VI R 14/18). Bis es soweit ist, empfiehlt es sich in vergleichbaren Fällen (auch bei Eintritts- bzw. Teilnahmeberechtigungen für Schwimmbäder, an Kursen etc.), die jeweiligen Berechtigungen ausdrücklich und nachweisbar (also schriftlich) nur auf einen Kalendermonat beschränkt zu vereinbaren und sie gegebenenfalls stillschweigend um jeweils einen weiteren Monat zu verlängern.

Hinweis: Wer ganz sicher gehen will, kann zuvor eine lohnsteuerrechtliche Anrufungsauskunft beim Finanzamt beantragen und bekommt dadurch einen „verbindlichen Bescheid“.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(15):18-18