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In Kürze gemeldet


Dr. Michael Brysch

Wenn Sie den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollen, wird bei Außenprüfungen regelmäßig darüber gestritten, ob die vorliegenden Rechnungen ordnungsgemäß sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu am 21.06.2018 zwei Urteile gefällt, die Ihnen das Leben zukünftig erleichtern können (Aktenzeichen: V R 25/15 und V R 28/16): Demnach muss eine Rechnung für den Vorsteuerabzug eine Anschrift enthalten, unter welcher der leistende Unternehmer postalisch erreichbar ist. Allerdings ist es nicht mehr erforderlich, zusätzlich einen Ort anzugeben, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Grund dafür sind zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 15.11.2017, Aktenzeichen: C 374/16 und C 375/16).

Sie haben jemanden in einer E-Mail z.B. zu einer Zahlung aufgefordert, und nun behauptet der Adressat, diese E-Mail nicht erhalten zu haben? Sofern Sie dann eine Empfangsbestätigung vorlegen können, wird vermutet, dass der Adressat die E-Mail auch tatsächlich erhalten hat. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn Sie lediglich belegen, dass Sie die E-Mail versendet haben. Das hat das Amtsgericht Hamburg im Fall einer Frau entschieden, die eine Fluggesellschaft mit Fristsetzung zu einer Ausgleichszahlung aufgrund einer Flugverspätung aufgefordert hatte (Urteil vom 27.04.2018, Aktenzeichen: 12 C 214/17).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(16):2-2