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Dr. Michael Brysch

Dem Verwaltungsgericht (VG) Aachen zufolge ist einem Dürener Apotheker die Apothekenbetriebserlaubnis zu Recht entzogen worden (Urteil vom 06.07.2018, Aktenzeichen: 7 K 5905/17). Bei der Entscheidung habe man die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten berücksichtigt – solche gegen die grundsätzlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden seien im Streitfall ausreichend. Der Apotheker habe Manipulationssoftware eingesetzt, Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert, mehrmals bewusst falsche Steuererklärungen abgegeben und insgesamt mehr als 238.000 € an Steuern hinterzogen.

Aus seinem Verhalten in der Vergangenheit könne man darauf schließen, dass sich der Apotheker auch in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unzuverlässig verhalten werde – und das stünde der „überragenden Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsfürsorge [...] durch zuverlässige Personen“ entgegen (vgl. auch AWA 14/2018).

Die Entscheidung impliziere, dass der Apotheker lediglich die konkreten Apotheken nicht mehr selbstständig betreiben dürfe. Indes könne er als angestellter Apotheker arbeiten und später einen Antrag auf die Neuerteilung einer Betriebserlaubnis stellen.

Der Apotheker hat beim Oberverwaltungsgericht Münster einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Aktenzeichen: 13 A 3040/18). In einem weiteren Verfahren muss überdies noch über den Widerruf der Approbation entschieden werden (VG Aachen, Aktenzeichen: 5 K 4827/17).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(17):2-2