Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Was zum eigenen Haushalt zählt


Helmut Lehr

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen gibt‘s für Arbeiten im eigenen Haushalt. Dass auch der öffentliche Gehweg und die Werkstatt des Schreiners dazugehören können, hat jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Seit Einführung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Tätigkeiten streiten Steuerpflichtige und Finanzämter darüber, welche Leistungen (noch) als „haushaltsnah“ zu beurteilen sind. Immerhin beträgt der Steuervorteil 20% der begünstigten Aufwendungen, maximal 1.200 €/Jahr für Handwerkerleistungen und sogar bis zu 4.000 €/Jahr für Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird der räumliche Bereich des Haushalts regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die auf fremdem, z.B. öffentlichem, Grund erbracht werden, begünstigt sein. Allerdings unterscheidet man hier sehr pingelig: Besteht etwa für den Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Straßenreinigung, sind entsprechende (private) Ausgaben begünstigt. Nicht der Fall ist dies hingegen, wenn „öffentlich-rechtliche“ Straßenreinigungsgebühren entrichtet werden müssen.

Hinweis: Dass diese Unterscheidung wenig Sinn ergibt, hat nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigt und die Steuerermäßigung gewährt (Urteil vom 27.07.2017, Aktenzeichen: 12 K 12040/17). Im Streitfall musste ein Steuerpflichtiger die Kosten für eine von der öffentlichen Hand durchgeführte Straßenreinigung außerhalb seines Grundstücks aufgrund entsprechender Regelungen im Straßenreinigungsgesetz für Berlin selbst zahlen.

Reparatur eines Hoftors

Sind Einrichtungsgegenstände bzw. technische Geräte defekt, können die Reparaturkosten ebenfalls begünstigt sein. Allerdings unterscheidet die Finanzverwaltung auch hier sehr genau: Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums muss es sich um Arbeiten im Haushalt handeln – und nicht etwa in der Werkstatt des Handwerkers (vgl. Schreiben vom 09.11.2016, Aktenzeichen: IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008).

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 27.07.2017 auch hierzu eine steuerzahlerfreundliche Auffassung: Es soll genügen, dass der Erfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen „eintritt“. Im Streitfall galt dies für ein Hoftor, das ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut wurde.

Das Thema „Werkstattkosten“ wird derzeit jedoch kontrovers diskutiert. So hat etwa jüngst das Finanzgericht München entschieden, dass solche Kosten nicht begünstigt sind (Urteil vom 19.04.2018, Aktenzeichen: 13 K 1736/17). Im Streitfall lag allerdings die Werkstatt des Handwerkers, in der ein Zaun hergestellt wurde, 53 Kilometer vom Anwesen des Steuerpflichtigen entfernt.

Hinweis: Das Finanzgericht München hatte in der Vergangenheit bereits zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden (vgl. hierzu AWA 1/2016). Dabei ging es ebenfalls um die von einer Schreinerei in Rechnung gestellten Kosten – nämlich für die Herstellung, Anlieferung und Montage einer neuen Haustür.

Bescheide offenhalten

Bis der Bundesfinanzhof abschließend über die hier dargestellten Zweifelsfragen entschieden hat, sollten Sie vergleichbare Kosten zunächst steuerlich geltend machen und ablehnende Bescheide offenhalten. Das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist unter dem Aktenzeichen VI R 4/18 beim Bundesfinanzhof anhängig. Sofern Sie sich darauf berufen, muss das Finanzamt Ihren Einspruch bis auf Weiteres ruhen lassen. Eigene Gerichtskosten entstehen Ihnen dadurch nicht.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(17):18-18