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Dr. Michael Brysch

Über die Zulässigkeit einer Videoüberwachung in Apotheken haben wir vor einiger Zeit berichtet (AWA 18/2017). Nun hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) einmal mehr mit dem Thema "Videoüberwachung" beschäftigt (Urteil vom 23.08.2018, Aktenzeichen: 2 AZR 133/18): Demnach dürfen Arbeitgeber Bildsequenzen aus einer "rechtmäßigen offenen Videoüberwachung" über einen gewissen Zeitraum speichern, um damit eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nachzuweisen und zu ahnden. Im Streitfall hatte der Besitzer eines Tabak- und Zeitschriftenhandels mit angeschlossener Lottoannahmestelle im dritten Quartal 2016 einen Fehlbestand bei seinen Tabakwaren festgestellt. In der Folge wertete er im August 2016 Aufzeichnungen seiner offenen Videoüberwachung aus. Er stellte fest, dass eine Mitarbeiterin im Februar 2016 eingenommenes Geld nicht in die Registrierkasse gelegt hatte und kündigte ihr in der Folge außerordentlich fristlos. Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zufolge musste der Arbeitgeber das Bildmaterial nicht sofort auswerten, sondern durfte damit warten, bis er einen berechtigten Anlass sah.

Nun allerdings muss sich noch die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Hamm, mit der Frage beschäftigen, ob es sich "um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung" gehandelt hat. Sollte die Antwort "Ja" lauten, dürften die "erhobenen personenbezogenen Daten" der Mitarbeiterin – auch nach den Vorschriften der seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung – gerichtlich verwertet werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(19):2-2