Unwetterschäden

Steuererleichterungen durch Finanzverwaltung


Helmut Lehr

Unwetter bzw. schwere Gewitter nehmen zumindest in der gefühlten Wahrnehmung zu. Direkt Betroffene haben zum Teil mit schweren Schäden zu kämpfen. Die Finanzverwaltung gewährt in diesen Fällen nicht selten Steuererleichterungen.

Zahlreiche Unwetter und Starkregen-Ereignisse haben in der jüngeren Vergangenheit zumindest lokal für enorme Schäden gesorgt. Deren Beseitigung führt bei den Betroffenen zu erheblichen finanziellen Belastungen. Da stellt sich natürlich die Frage, ob bzw. in welcher Weise der Fiskus entgegenkommt.

Katastrophenerlasse der Länder

Der Finanzverwaltung stehen hierfür besondere Hilfsmittel zur Verfügung, die sogenannten "Katastrophenerlasse". Diese werden von den einzelnen Bundesländern „bei Bedarf“ in Kraft gesetzt und gelten dann für einen gewissen Zeitraum.

Durch die Unwetter Ende Mai und Anfang Juni dieses Jahres sind beispielsweise in Nord-, Mittel- und Südhessen beträchtliche Schäden entstanden. Deshalb hat das hessische Finanzministerium bereits am 11.06.2018 einen Katastrophenerlass "veröffentlicht" und Steuererleichterungen angekündigt. Auch das nordrhein-westfälische Finanzministerium hat Anfang Juni 2018 reagiert und Erleichterungen in Aussicht gestellt. Zuvor hatte es bereits nach dem Sturmtief Friederike im März dieses Jahres entsprechend gehandelt. Zu den Wetterereignissen in der Nacht vom 31.05. auf den 01.06.2018 hat sich auch das saarländische Ministerium für Finanzen und Europa zügig geäußert und für einen Übergangszeitraum "Steuerhilfen" versprochen.

Mögliche

Es gibt zahlreiche Steuererleichterungen, die infrage kommen. Aus diesem Grund sollten Sie sich bei Bedarf mit Ihrem steuerlichen Berater abstimmen und ihn die Steuererleichterungen beantragen lassen. Der "Katalog" unten skizziert die wichtigsten Hilfsmaßnahmen, die regelmäßig in den Katastrophenerlassen enthalten sind.

Hinweis: Natürlich wird nicht jedes Finanzamt "blindlings" den Anträgen folgen und Steuererleichterungen nach dem Gießkannenprinzip gewähren. Deshalb sollte sich jeder Betroffene im Vorfeld sorgsam überlegen, welche Maßnahme für ihn eine geeignete Hilfe bedeuten kann – und einen entsprechenden Antrag ausführlich begründen. Eine möglichst genaue Dokumentation der Schäden bzw. Nachweise der Kosten wird vorausgesetzt. Haben Sie dies beachtet, sollten Sie vorschnelle Ablehnungen durch das Finanzamt nicht ohne Weiteres akzeptieren.

Katastrophenerlasse: So hilft der Fiskus

  • Anträge auf (zinslose) Stundung fälliger Steuern und Anpassung von Vorauszahlungen (gilt auch für die Gewerbesteuer)
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • vereinfachte Spendennachweise, wenn "unbürokratisch" geholfen wurde
  • keine nachteiligen Folgen beim Verlust von Buchführungsunterlagen (z.B. wegen überschwemmter Kellerräume)
  • Sonderabschreibungen (z.B. für denWiederaufbau von Betriebsgebäuden)
  • Sonderabschreibungen für die Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter
  • gegebenenfalls auch möglich: die steuermindernde Bildung von Rücklagen bereits vor der Ersatzbeschaffung
  • vereinfachte Anerkennung von (sofort abziehbarem) Erhaltungsaufwand bei Wiederherstellung beschädigter Gebäude und Anlagegüter
  • sofortiger Betriebsausgabenabzug für die Beseitigung von Schäden am Grundstück
  • Lohnsteuerfreiheit für Beihilfen/Unterstützungen betroffener Arbeitnehmer
  • Lohnsteuerfreiheit für Arbeitslohnverzichte zugunsten Betroffener
  • Möglichkeit, die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat, Kleidung und für die Schadensbeseitigung in der Wohnung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen; "unschädlich" dabei: das Fehlen einer Elementarschadensversicherung
  • Möglichkeit, die außergewöhnlichen Belastungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen – mit der Folge eines vorab erhöhten Nettoeinkommens


Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(19):18-18