Steuer-Spartipp

Dieselfahrverbote: Diese steuerlichen Aspekte sollten Sie kennen


Helmut Lehr

Im nächsten Jahr muss die Stadt Frankfurt Fahrverbote insbesondere für ältere Diesel verhängen. Weitere Städte werden folgen. Sofern auch Ihr Geschäftswagen betroffen sein könnte, sollten Sie sich über mögliche Steuerfolgen frühzeitig im Klaren sein.

Das Wichtigste vorneweg: Panikverkäufe sind auch aus steuerlicher Sicht derzeit nicht angezeigt. Allerdings sollten Sie wissen, welche Steuerwirkungen bestimmte Handlungen auslösen bzw. welche steuerlichen Alternativen es gibt.

Abschreibungsmöglichkeiten

Sollten Sie zukünftig von einem Fahrverbot direkt betroffen sein, ändert sich die reguläre Abschreibung für Ihren Geschäftswagen nicht. Allerdings sollte sich die Möglichkeit für eine zusätzliche Abschreibung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung ergeben (§7 Abs. 1 Satz 7 Einkommensteuergesetz). Schließlich tritt durch ein Dieselfahrverbot je nach Einzelfall eine erhebliche örtliche bzw. zeitliche Nutzungseinschränkung ein. Diese mindert zwangsläufig auch die wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit für betriebliche Zwecke.

Gegebenenfalls kommt auch eine Teilwertabschreibung in Betracht. Da die Voraussetzungen hierfür aber im Allgemeinen schwerer nachzuweisen sind, sollten Sie die "außergewöhnliche Abschreibung" im Zweifel bevorzugen.

Hinweis: Die Höhe der besonderen Abschreibung sollte sich im Zweifel nach der tatsächlichen Nutzungseinschränkung richten, die gegebenenfalls durch ein Fahrtenbuch oder ähnliche Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.

Kosten für eine Nachrüstung

Wer dem Fahrverbot aus dem Weg gehen möchte, entscheidet sich womöglich für eine Nachrüstung seines Fahrzeugs. Steuerlich betrachtet handelt es sich hierbei wohl nicht um sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern um nachträgliche Anschaffungskosten. Schließlich dienen die Aufwendungen dazu, die Betriebsbereitschaft zu erhalten. Deshalb wäre es grundsätzlich zutreffend, den Restbuchwert um die Nachrüstungskosten zu erhöhen, die betriebliche (Rest-)Nutzungsdauer des Fahrzeugs neu zu schätzen und nur den neuen Abschreibungsbetrag als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Hinweis: Ist Ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt der Nachrüstung bereits vollständig abgeschrieben, spricht dem Grunde nach nichts dagegen, die Restnutzungsdauer auf ein Jahr zu schätzen. Dies hat zur Folge, dass sich die Nachrüstungskosten faktisch im Jahr der Nachrüstung in voller Höhe als Betriebsausgaben auswirken.

Neuanschaffung gegen "Prämie"

Wenn Sie sich für die Neuanschaffung eines "sauberen" Fahrzeugs entscheiden, nehmen Sie womöglich eine besondere Umwelt- oder Umtauschprämie des Herstellers in Anspruch. Aus Sicht der Finanzverwaltung handelt es sich hierbei um eine Anschaffungspreisminderung, die letztlich das Abschreibungsvolumen des Neuwagens reduziert (vgl. Finanzministerium Sachsen-Anhalt, Erlass vom 19.04.2018, Aktenzeichen: 46 – S 2171a – 14).

Hinweis: Die frühere staatliche Abwrackprämie musste (damals) sofort als Betriebseinnahme versteuert werden.

Rechtzeitige Einlage zur Verlustnutzung?

Besonders Clevere kommen womöglich auf die Idee, ihren privaten Diesel kurz vor Inkrafttreten eines Fahrverbots in das Betriebsvermögen einzulegen, um dann von einer außergewöhnlichen Abschreibung bzw. Wertminderung steuerlich zu profitieren. Doch welche "Erfolgschancen" hat eine solche Strategie?

Wird das Fahrzeug nach der Einlage überwiegend (>50%) betrieblich genutzt, handelt es sich um "notwendiges Betriebsvermögen". Liegen die Einlage und das Dieselfahrverbot zeitlich allerdings sehr eng zusammen, könnte die Finanzverwaltung hierin einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch sehen bzw. bereits den Wert zum Einlagezeitpunkt als "stark gemindert" beurteilen.

Wird das Fahrzeug zu weniger als 50% betrieblich genutzt, handelt es sich eigentlich um "gewillkürtes Betriebsvermögen". Soll die angedachte Einlage aber erkennbar nur dazu dienen, sich bereits abzeichnende Verluste zu nutzen, scheidet eine Berücksichtigung im Betriebsvermögen aus.

Veräußerungsgewinn in Rücklage umwandeln

Ist Ihr alter Diesel bereits abgeschrieben, führt ein Verkauf zur Vermeidung des Fahrverbots regelmäßig zu einem steuerlichen Gewinn, weil der Veräußerungspreis den Restbuchwert (=0,00 €) übersteigt. Diesen Gewinn müssen Sie womöglich nicht (sofort) versteuern, weil ein Dieselfahrverbot voraussichtlich als "behördlicher Eingriff" beurteilt werden kann, der die Bildung einer "Rücklage für Ersatzbeschaffung" ermöglicht (vgl. Richtlinie 6.6 Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien). Diese Rücklage können Sie dann auf die Anschaffungskosten des Neufahrzeugs übertragen, was dessen Abschreibung mindert.

Hinweis: Unterm Strich verbleibt aber faktisch eine Steuerstundung auf den Veräußerungsgewinn.

Bußgelder absetzen?

Wenn Sie Ihren alten Diesel trotz Fahrverbot weiter nutzen, können Sie die verursachten Bußgelder nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Etwas anders gilt aber womöglich, wenn Ihre Mitarbeiter mit betrieblichen Fahrzeugen im Botendienst unterwegs sind (vgl. AWA 7/2017).

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(20):16-16