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Dr. Michael Brysch

Gehören Sie zu den ca. 3.600 Apotheken in Deutschland, die eine Versandhandelserlaubnis besitzen? Und lassen Sie die Arzneimittel für den Versand nicht nur durch einen Kommissionierautomaten, sondern auch durch Mitarbeiter zusammenstellen? Dann müssen Sie genau darauf achten, wer diese Mitarbeiter sind. Denn auch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg handelt es sich bei der Kommissionierung um eine Tätigkeit zur "Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe" (Beschluss vom 14.06.2018, Aktenzeichen: 13 LA 245/17). Und solche Tätigkeiten dürfen nur durch pharmazeutisches Personal (Apotheker, PTA, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten und Personen, die sich in der Ausbildung zum Apotheker- oder zum PTA-Beruf befinden) sowie durch einen "bestimmten fachlich qualifizierten Personenkreis" (Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, PKA und PKA-Auszubildende) ausgeübt werden. Im Streitfall waren die überwiegend eingesetzten Personen allerdings Kommissionierer, Lageristen, Studenten und Mitarbeiter ohne Berufsausbildung. Und diese dürften eben keine "Kommissionierungstätigkeit" vornehmen, auch wenn es "deren einziger pharmazeutischer Bezug [sei], ein (beliebiges) Fertigarzneimittel, dessen Bezeichnung und Inhalt unerheblich ist, vom Lagerplatz zum Versandkarton zu bringen."

Der Antrag des klagenden Apothekers auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz wurde abgelehnt.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(20):2-2