Neues Verpackungsgesetz 2019

Verpackungsentsorgung durch Apotheken – leicht erklärt


Dr. Bettina Mecking

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Es enthält auch für Apotheken relevante Regelungen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, inwieweit sich die Rechtslage für Sie ändert und mit welchen Folgen Sie bei Verstößen rechnen müssen.

Mit Inkrafttreten löst das VerpackG die Verpackungsverordnung (VerpackV) vollumfänglich ab. Ziel ist es, die Lücken und Umsetzungsdefizite des bisherigen Systems zu beseitigen. Dabei sind die grundsätzlichen Verpflichtungen aus der VerpackV bestehen geblieben.

Das dort verankerte Prinzip der Produktverantwortung sieht vor, dass Hersteller für die Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen bezahlen müssen. Dabei sind Verkaufsverpackungen solche Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als eine Einheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Für diese Verkaufsverpackungen also bezahlen die Hersteller kostenpflichtige Lizenzierungs- bzw. Beteiligungsentgelte, mit denen wiederum die Kosten für die Rücknahme und Verwertung durch die dualen Systeme finanziert werden.

Eine neue Rechtspflicht ergibt sich aus §9 VerpackG. Danach müssen sich Erstinverkehrbringer lizenzierungspflichtiger Verpackungen bei der neu geschaffenen "Zentralen Stelle" nach §24ff. VerpackG im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen.

Das Verfahren zur Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle ist bereits seit August 2018 möglich. Denn ab dem 1. Januar 2019 soll alles reibungslos funktionieren. Die Registrierung ist kostenlos, muss allerdings durch den Hersteller höchstpersönlich vorgenommen werden. Der Hersteller kann z.B. ein Einzelkaufmann bzw. – bei juristischen Personen – ein Verantwortlicher oder eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person sein. Eine Beauftragung Dritter mit der Registrierung ist dagegen nach §33 Satz 2 VerpackG ausgeschlossen. Berater können die Meldungen zwar vorbereiten – absenden muss sie aber der Hersteller selbst. Den übrigen Pflichten des VerpackG können auch bevollmächtigte Dritte nachkommen.

Inwieweit sich Apotheken registrieren lassen müssen

Nur Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen sind nach §7 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, sich an dem System zur Erfassung und Verwertung solcher restentleert beim Endverbraucher anfallenden Verpackungen zu beteiligen ("Systembeteiligungspflicht"). Apotheken unterliegen dieser Systembeteiligungspflicht nicht, sofern sie Fertigarzneimitteloder andere vorgefertigte Produkte in Verkehr bringen – schließlich sind sie dann keine Erstinverkehrbringer. Demzufolge trifft diese Verpflichtung in Bezug auf Fertigarzneimittel oder andere vorgefertigte Produkte in der Regel die pharmazeutische Industrie.

Anders verhält es sich, wenn Apotheken im Rahmen des ihnen obliegenden Versorgungsauftrags Rezepturarzneimittel anfertigen und an ihre Kunden abgeben. Dann nämlich unterliegen sie grundsätzlich der Systembeteiligungspflicht, weil sie die dabei verwendeten Primärpackmittel (Tuben, Kruken, Salbendöschen etc.) als erste in Verkehr bringen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Das VerpackungG unterscheidet in §3 Abs. 1 Satz 1 zwischen

  • Serviceverpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (z.B. in der Offizin gefüllte Tragetaschen oder die bereits angeführten Primärpackmittel), und
  • Versandverpackungen, die den Versand von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (z.B. Kartons, Folien oder Füllmaterial).

Zwar kann eine Systembeteiligungspflicht grundsätzlich nicht auf einen Dritten abgewälzt werden. Für Serviceverpackungen (und ausschließlich für diese!) besteht nun aber – wie auch derzeit schon – die Möglichkeit, diese Pflicht auf die vorgelagerte Handelsstufe zu übertragen. Das heißt also: Sie können verlangen, dass sich die "Vorvertreiber" dieser Verpackungen an einem dualen System beteiligen.

Und was ist der Grund für diese Sonderregelung? Auch Serviceverpackungen, die im Kleingewerbe anfallen, verursachen naturgemäß Kosten für die flächendeckenden Rücknahmesysteme. Diese Kosten gilt es ebenfalls zu finanzieren. Und das soll die Sonderregelung gewährleisten – in einer Form, die die zahlreichen klein- und mittelständischen Betriebe, wie eben Apotheken, nicht belastet.

Übrigens: Im Fall einer Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht geht nach §7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG auch die Registrierungspflicht auf die vorgelagerte Handelsstufe über. Sie müssen sich dann also ebenfalls nicht registrieren.

Versandverpackungen sind keine Serviceverpackungen

Bei Versandverpackungen hingegen sind Sie – anders als bei Serviceverpackungen – auch jetzt schon systembeteiligungspflichtig. Denn bereits nach den Vorgaben der VerpackV sind vorlizenzierte Versandverpackungen nicht zulässig. Eine Apotheke, die einen Versandhandel betreibt, kann sich also nicht darauf berufen, Verpackungen einzusetzen, die beim Kauf bereits als lizenziert gelten. Das Gleiche trifft übrigens auch für Apotheken zu, die einen Botendienst anbieten und in diesem Zuge zusätzliche Transportverpackungen verwenden.

Hingegen hat wohl die neue Pflicht zur Hinterlegung einer sogenannten "Vollständigkeitserklärung" nach §11 VerpackG keine praktische Relevanz für Apotheken. Dieser Pflicht zufolge müssen Hersteller jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen abgeben. Diese Pflicht würde allerdings nur dann greifen, wenn die Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr ganz erhebliche Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen – wie z.B. mindestens 50.000 kg Papier, Pappe und Karton oder mindestens 80.000 kg Glas – erstmals in den Markt gebracht hätte.

Welche Folgen Ihnen bei Verstößen drohen können

Möglicherweise sind einige Apotheken ihrer Systembeteiligungspflicht bislang aus Unwissenheit noch nicht nachgekommen. Das kann zukünftig teuer werden: Ein Verstoß gegen die Meldepflichten hat nämlich unter Umständen ein hohes Bußgeld zur Folge. Außerdem droht bei einer fehlenden (Pflicht-)Registrierung ein Vertriebsverbot.

Apotheken laufen also gegebenenfalls Gefahr, beispielsweise von Wettbewerbern abgemahnt zu werden. Daher sollten sie das VerpackG genauso ernst nehmen wie die Datenschutz-Grundverordnung. Hinzu kommt, dass die Registrierung auch im Rahmen einer Apothekenbesichtigung durch die Apothekenaufsicht eine Rolle spielen könnte.

Fazit: Was Sie jetzt tun sollten

Es gilt also, darauf zu achten, dass Sie nur Serviceverpackungen solcher Anbieter beziehen, die sich an einem entsprechenden Rücknahmesystem beteiligen. Dies sollten Sie sich durch den Anbieter mittels entsprechender Belege, etwa durch eine separate Bescheinigung in den Rechnungen oder Lieferpapieren, nachweisen lassen. Wenn Sie diesen Weg wählen, fallen der zeitliche Aufwand sowie die damit einhergehenden Kosten einer Systembeteiligung nicht bei Ihnen selbst an.

Falls Sie allerdings einer Systembeteiligungspflicht unterliegen, ist jetzt vor allem die rechtzeitige Registrierung wichtig.

Service

  • Weitere Informationen zum VerpackG inklusive Erklärvideos finden Sie auf der Homepage der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“: www.verpackungsregister.org
  • Die Möglichkeit, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren, haben Sie hier: lucid.verpackungsregister.org/

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, Fachanwältin für Medizinrecht, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(20):14-14