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In Kürze


Dr. Michael Brysch

Haben Sie Ihren Angestellten im Arbeitsvertrag ein Weihnachtsgeld in Aussicht gestellt, sich aber vorbehalten, dessen Betrag jährlich selbst festzulegen ("einseitiges Leistungsbestimmungsrecht" nach §315 Bürgerliches Gesetzbuch)? Dann kann es dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zufolge möglich sein, die Höhe des Weihnachtsgeldes aus wirtschaftlichen Gründen zu kürzen (Urteil vom 23.08.2017, Aktenzeichen:10 AZR 376/16).

Im Streitfall war im Arbeitsvertrag der 1984 eingestellten Arbeitnehmerin zu lesen: „Zusätzlich zum Grundgehalt wird […] – als freiwillige Leistung – eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.“ Festgehalten war außerdem eine Vorschusszahlung „im Juni […] in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt.“

Die Arbeitnehmerin hatte bis einschließlich 2013 jährlich eine Sonderzahlung in Höhe eines ganzen Bruttogehalts erhalten – eine Hälfte zusammen mit der Vergütung für den Mai, die andere mit der Vergütung für den November. 2014 bekam sie zwar erneut den Vorschuss. Im August 2014 prognostizierte die Arbeitgeberin allerdings bei Auszahlung der zweiten „Weihnachtsgeldhälfte“ ein negatives Betriebsergebnis vor Steuern und zahlte deshalb keine weitere Gratifikation. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin, hatte aber keinen Erfolg. Denn laut BAG ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag kein entsprechender Anspruch.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(23):2-2