Krankenversicherungsbeiträge Ihrer Kinder

Wie Sie sie am geschicktesten absetzen


Helmut Lehr

Beiträge zur Krankenversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie auf den sogenannten "Basis-Schutz" (Grundversorgung) entfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern sogar eigene Beiträge ihrer Kinder steuerlich geltend machen.

Wer privat krankenversichert ist und seine Kinder mitversichert, ist in der Regel auch Beitragsschuldner für deren Krankenversicherungsbeiträge. Insoweit erweist sich der Sonderausgabenabzug als problemlos möglich.

Was Viele nicht wissen: Auch wenn der Nachwuchs eigenes Geld verdient (z.B. Ausbildungsvergütung) und seine Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitslohn einbehalten werden, können Eltern diese Kosten des Kindes unter Umständen als eigene Sonderausgaben geltend machen – vorausgesetzt, sie erhalten noch den Kinderfreibetrag für ihren Sprössling.

Hinweis: Der Sonderausgabenabzug bei den Eltern setzt voraus, dass diese insoweit auch wirtschaftlich belastet sind und diesen Aufwand im Rahmen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tragen. Gemäß der bisherigen Verwaltungsauffassung war es ausreichend, dass die Eltern einen entsprechend hohen Naturalunterhalt (insbesondere freie Unterkunft und freie Verpflegung) gewährt haben.

Barunterhalt erforderlich

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die Krankenversicherungsbeiträge des Kindes allerdings in Form eines nachweisbaren Barunterhalts gezahlt werden (Urteil vom 13.03.2018, Aktenzeichen: X R 25/15; vgl. Kasten). Naturalunterhalt in Form von "Kost und Logis" etc. sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, weil er keinen konkreten Unterstützungsbezug zu den Versicherungsleistungen herstelle.

Hinweis: Es bestehen keine festen zeitlichen Vorgaben für die Erstattung durch die Eltern. Daher dürfte es genügen, wenn Sie Ihrem Kind den Beitrag aus Vereinfachungsgründen einmal im Jahr in einer Summe erstatten.

Unterhaltspflicht entscheidend

Dem BFH zufolge müssen die Finanzämter prüfen, ob die Eltern überhaupt zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Dies wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn die Kinder eine vergleichsweise geringe Ausbildungsvergütung erhalten, sodass ihre eigenen Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (einschließlich Versicherungsbeiträgen) zu decken.

Steuererklärung des Kindes?

Kinder in einer Berufsausbildung möchten gegebenenfalls eine eigene Steuererklärung abgeben und darin die Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen. Allerdings wirken sich die Beiträge dann oftmals gar nicht aus, weil das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Eine gesonderte Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge an die Kinder lohnt sich steuerlich deshalb insbesondere dann, wenn deren Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.

Hinweis: Einen Sonderausgabenabzug können Sie als Eltern auch für die Pflegeversicherungsbeiträge Ihrer Kinder geltend machen, wenn Sie diese zusätzlich erstatten.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(23):18-18