Bonuszahlungen der Krankenkassen

Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug


Helmut Lehr

Krankenversicherungsbeiträge für den "Basisschutz" sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Rückzahlungen aus bestimmten Bonusprogrammen kürzt das Finanzamt diese Sonderausgaben allerdings – zu Unrecht!

Beiträge für den "Basisschutz" durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung sind in voller Höhe abzugsfähig. Beitragsrückerstattungen mindern demzufolge den Sonderausgabenabzug für das Jahr der Erstattung.

Die Finanzverwaltung vertrat ursprünglich die Auffassung, dass alle Geld- oder Sachleistungen, die einem Versicherten im Rahmen seiner Teilnahme an einem Bonusprogramm zufließen, Beitragsrückerstattungen darstellen. Der Bundesfinanzhof hat hingegen entschieden, dass der Sonderausgabenabzug nicht zu kürzen ist, wenn die Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms Rückzahlungen leistet (vgl. AWA 11/2017).

Die Finanzverwaltung erkennt das Urteil zwar dem Grunde nach an. Sie beruft sich allerdings darauf, dass der Bundesfinanzhof nur einen bestimmten Fall entschieden habe. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium verfügt, dass die Rechtsprechung nur in solchen Fällen anzuwenden ist, bei denen der Versicherte nach den konkreten Bonusmodell-Bestimmungen vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufwenden muss, die ihm anschließend bei einem Kostennachweis teilweise erstattet werden (z.B. über den Zuschuss für "privat finanzierte" osteopathische Behandlungen).

Hinweis: Diese spitzfindige Auslegung hat zur Folge, dass pauschale Rückzahlungen/Sachprämien als Beitragsrückerstattungen gelten, wenn der Versicherte zuvor keine konkrete Zahlung für die Gesundheitsmaßnahme geleistet hat.

Bonusprogramm hat andere Zielrichtung

Das Sächsische Finanzgericht hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass der Sonderausgabenabzug nicht zu mindern ist, wenn Krankenversicherte pauschale Zahlungen aus einem Bonusprogramm erhalten (vgl. Urteile vom 05.04.2018 und 20.09.2018, Aktenzeichen: 8 K 1313/17 und 6 K 619/17). In letztgenanntem Fall nahm die Klägerin an einem Bonusprogramm im Sinne des §65a Sozialgesetzbuch (SGB) V teil. Den Gesamtbonus von 115 € für die verschiedenen Maßnahmen in Tabelle 1 hatte das Finanzamt als Beitragsrückerstattung behandelt. Zuvor war eine entsprechende elektronische Meldung der Krankenkasse an das Finanzamt erfolgt.

Das Finanzgericht hat deutlich darauf hingewiesen, dass das Bonusprogramm nicht mit einer Beitragsrückerstattung zu vergleichen ist. Bei Letzterer werde der Leistungsumfang der Versicherung in der entsprechenden Höhe nämlich tatsächlich eingeschränkt. Dadurch bestünde ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Beiträgen für den "Basisschutz". Eine Bonuszahlung hingegen sei als eine Art "Motivationszahlung" zu verstehen: Sie stelle einen Anreiz dar, zusätzliche Vorsorge- bzw. Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen.

Hinweis: Auch wenn es sich regelmäßig nur um vergleichsweise geringe Beträge handelt, die als Bonuszahlungen an die Versicherten zurückfließen, sollten Sie die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nicht ohne Weiteres hinnehmen. Der Bundesfinanzhof muss jetzt abschließend entscheiden (Aktenzeichen der anhängigen Revisionsverfahren: X R 16/18 und X R 30/18). Die Chancen stehen gut, dass er im Sinne der Versicherten urteilt!

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(01):18-18