KfW-Förderung durch das Baukindergeld

Diese Details sollten Sie kennen


Helmut Lehr

Das Baukindergeld der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erfreut sich erwartungsgemäß großer Beliebtheit. Obwohl die Förderung recht einfach konzipiert ist, steckt der Teufel im Detail. Erfahren Sie, welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, und wie Sie "teure" Fallen vermeiden.

Seit dem 18.09.2018 können Sie das neue Baukindergeld bei der KfW beantragen. Damit fördert die Bundesregierung über die KfW den erstmaligen Neubau oder Erwerb von Wohneigentum in Deutschland.

Die gute Nachricht gleich vorweg: Das Baukindergeld zählt zu keiner Einkunftsart und kann deshalb vom Empfänger steuerfrei vereinnahmt werden.

Grundzüge der Förderung

Sie erhalten das Baukindergeld als Familie mit Kindern oder als Alleinerziehende(r), wenn Sie insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Im Haushalt leben Kinder unter 18 Jahren, für die Sie oder Ihr Partner Kindergeld erhalten.
  • Ihr neues Zuhause ist Ihre einzige Wohnimmobilie.
  • Ihr Haushaltseinkommen beträgt maximal 90.000 €/Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind.
  • Ihr neues Eigenheim oder Ihre Eigentumswohnung befindet sich in Deutschland. Ihre Staatsangehörigkeit spielt natürlich keine Rolle.

Die genauen Förderkonditionen können Sie Tabelle 1 entnehmen.

Die Förderung soll gewährt werden, wenn Sie bis zum 31.12.2020 den notariellen Kaufvertrag unterschrieben oder die Baugenehmigung erhalten haben. Die KfW sagt den Zuschuss allerdings nur solange zu, wie Mittel vorhanden sind. Deshalb könnte es zumindest theoretisch der Fall sein, dass das Baukindergeld bereits früher ausgesetzt wird.

Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie zunächst die Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen und zu diesem Zweck Einkommensteuerbescheide, die Meldebestätigung und einen Grundbuchauszug im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/424) hochladen. Die technischen Voraussetzungen dafür werden aber voraussichtlich erst im März geschaffen sein. Dann bleibt Ihnen nach derzeitigem Stand bis Ende Juni Zeit, um die Unterlagen bereitzustellen. Natürlich sollten Sie sich zwischendurch immer wieder auf den Internetseiten der KfW über den aktuellen Stand informieren.

Hinweis: Nach Auszahlung des ersten Jahresbetrags erfolgen die weiteren Zahlungen immer jährlich zum "gleichen Zeitpunkt".

Was maßgebend ist

Die Förderung steht und fällt mit der Höhe des Haushaltseinkommens – also mit dem zu versteuernden Einkommen laut Einkommensteuerbescheid. Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, werden nicht berück- sichtigt. Maßgebend ist das Durchschnittseinkommen des vorletzten und des vorvorletzten Jahres vor der Antragstellung. Weil es hier nur auf das Datum der Antragstellung ankommt, können teure Fehler passieren, wie das folgende Beispiel zeigt:

Die Eheleute Mertens haben ein Kind. Sie erwerben im September 2019 ein neues Eigenheim, in das sie Mitte November 2019 einziehen. Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 2016 115.000 €, 2017 85.000 € und 2018 80.000 €.

Um den Antrag zu stellen, haben die Eheleute drei Monate Zeit – gerechnet ab dem Einzugstermin laut amtlicher Meldebestätigung. Stellen sie den Antrag auf Baukindergeld noch im Jahr 2019, gilt das zu versteuernde Einkommen der Jahre 2016 und 2017. Da der entsprechende Durchschnittswert von 100.000 € über der Grenze liegt, erhalten die Eheleute kein Baukindergeld.

Nutzen sie die dreimonatige Antragsfrist und stellen den Antrag erst im Januar 2020, gilt das zu versteuernde Einkommen der Jahre 2017 und 2018 (Durchschnittswert: 82.500 €). Die Folge: Das Baukindergeld wird gewährt, sofern die Eheleute auch die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Selbst wenn das Einkommen danach, also innerhalb der zehn Förderjahre, wieder deutlich steigen sollte, erhalten sie das Baukindergeld weiterhin.

Hinweis: Erwarten Sie alsbald ein weiteres Kind, sollten Sie den Antrag – wenn möglich – erst kurz nach der Geburt stellen. Denn dann erhalten Sie auch für das Neugeborene über zehn Jahre zusätzlich 1.200 €. Sie müssen aber natürlich darauf achten, dass Sie die Drei-Monats-Frist ab Einzug nicht überschreiten.

Bonus in Bayern

Wohnen Sie in Bayern, profitieren Sie womöglich von einer zusätzlichen Förderung:

  1. Das Land Bayern stockt das Baukindergeld um 300 €/Jahr auf 1.500 €/Kind auf ("Baukindergeld Plus"). Den Antrag können Sie sich auf den Internetseiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (www.bayernlabo.de) herunterladen.
  2. Zusätzlich gibt es die sogenannte "Bayerische Eigenheimzulage" – einen einmaligen Zuschuss von 10.000 €.

Hinweis: Von diesem einmaligen Zuschuss profitieren auch kinderlose Ehepaare und Alleinstehende!

Worauf Sie noch achten sollten

Hauptwohnsitz: Gefördert werden nur Wohnungen, die den Hauptwohnsitz darstellen. Es muss sich um die einzige Wohnimmobilie in Deutschland handeln. Ferienwohnungen dürfen daneben vorhanden sein. Dazu ein Tipp: Haben Sie bereits ein anderes Haus, könnten Sie dieses rechtzeitig vor Anschaffung des neuen Objekts veräußern, um von der Förderung zu profitieren.

Zahl der Kinder: Für die Förderung gibt es keine Deckelung. Sollten Sie z.B. sechs Kinder haben, erhalten Sie 7.200 € Baukindergeld/Jahr. Für Kinder, die nach der Antragstellung geboren werden, gibt es keine Förderung. Allerdings erhalten Sie das bewilligte Baukindergeld weiterhin, wenn ein Kind nach der Antragstellung auszieht oder das 18. Lebensjahr vollendet.

Maximale Wohnfläche: Die Förderung gilt ohne Begrenzung der Wohnfläche. Die zunächst diskutierte Deckelung von maximal 120 m2 wurde nicht umgesetzt.

Frühere Eigenheimförderung: Haben Sie in früheren Jahren bereits von der staatlichen Eigenheimförderung (insbesondere von der Eigenheimzulage) profitiert, können Sie dennoch Baukindergeld beantragen. Voraussetzung: Sie haben das frühere Objekt inzwischen verkauft.

"Bauträger": Erwerben Sie eine Immobilie inklusive Grundstück von einem Bauträger, zählt das Datum des notariellen Kaufvertrags als Stichtag. Beauftragen Sie ein Bauunternehmen, für Sie eine Wohnimmobilie zu errichten (z.B. ein Fertighaus), schließen Sie in der Regel einen Werkvertrag ab. In diesem Fall zählt das Datum Ihrer Baugenehmigung.

Anbau/Modernisierung: Errichten Sie lediglich einen Anbau oder modernisieren Sie ein bereits bestehendes Objekt, bekommen Sie dafür kein Baukindergeld.

Erbe/Schenkung: Erben Sie Ihr Familienwohnheim oder bekommen Sie es geschenkt (insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge), erhalten Sie kein Baukindergeld. Sie können allerdings von der Förderung profitieren, wenn Sie auf einem geerbten/geschenkten Grundstück ein neues Objekt errichten.

Eigentumsverhältnisse: Sie müssen nicht Alleineigentümer der Immobilie sein – Miteigentum genügt. Laut KfW hat das Wohneigentum gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50% dem Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- bzw. Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) zu gehören. Das Wohneigentum wird anhand des Grundbuchauszugs nachgewiesen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(01):14-14