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Dr. Michael Brysch

Sachbezüge Ihrer Mitarbeiter bleiben bis zu einem Wert von 44 €/Monat lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Bei richtiger Gestaltung können auch "Barzuschüsse im weitesten Sinne" begünstigt sein, z.B. für eine private Krankenzusatzversicherung. Diese Auffassung hat zumindest das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern vertreten (Urteil vom 16.03.2017, Aktenzeichen: 1 K 215/16; vgl. AWA 18/2017).

Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings im Revisionsverfahren klargestellt, dass im Streitfall von einem nicht begünstigten Barlohn auszugehen sei (Urteil vom 04.07.2018, Aktenzeichen: VI R 16/17). Gleichzeitig zeigte er aber auf, wie man es besser machen kann: Entscheidend ist nämlich, dass Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern arbeitsvertraglich ausdrücklich Sachlohn zusagen – und nicht etwa nur einen Zuschuss in Form von Geld. Bezogen auf eine Krankenzusatzversicherung bedeutet das: Damit Sachlohn vorliegt, sollte arbeitsvertraglich "Versicherungsschutz" versprochen werden – verbunden mit dem Abschluss einer Zusatzversicherung durch den Arbeitgeber (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2018, Aktenzeichen: VI R 13/16).

Natürlich kann die Interessenlage auch eine andere sein: Die Einstufung als Barlohn ist nämlich dann vorteilhaft, wenn der Arbeitnehmer bereits Sachbezüge erhält, die noch knapp unter der Freigrenze von 44 €/Monat liegen. Wird die Grenze allerdings durch weiteren Sachlohn überschritten, sind alle Sachbezüge steuerpflichtig.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(01):2-2