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Dr. Michael Brysch

Eine Ihrer Mitarbeiterinnen äußert, dass sie eventuell schwanger sein könnte. Dürfen Sie ihr kündigen? Nein, hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg in einem Berufungsverfahren für den Fall entschieden, dass zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich eine Schwangerschaft vorliegt (Urteil vom 15.03.2018, Aktenzeichen: 10 Sa 1509/17). Denn auch dann gelte der Sonderkündigungsschutz.

Im Streitfall war eine kaufmännische Bürokraft arbeitsunfähig krank. Als der Geschäftsführer und die Büroleitung nach dem Grund fragten, antwortete sie per E-Mail: „[…] Ihr fragt Euch bestimmt, ob ich schwanger bin. Das kann ich selbst nicht ganz beantworten. Habe auch keine Arbeitgeberbescheinigung oder ähnliches bekommen. Geplant war das auch nicht […]. Es sieht momentan so aus, als wäre eine Fruchthöhle da […].“ Wenige Tage darauf kündigte der Arbeitgeber. Rund eine Woche später teilte die Angestellte per E-Mail mit: „Nun gut, ich bin schwanger.“ Der Arbeitgeber beharrte auf der Kündigung.

Das LArbG verwies auf den seinerzeit maßgeblichen §9 Mutterschutzgesetz, der nicht näher beschreibe, wie genau man eine Schwangerschaft anzeigen müsse. Damit ein effektiver Mutterschutz gewährleistet werden könne, seien aber "solche Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit des Arbeitgebers hinzunehmen, die sich aufgrund der besonderen Ungewissheitslage, wie sie für beginnende Schwangerschaften typisch ist, nicht vermeiden lassen. Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber deswegen noch keine sichere Kenntnis von der Schwangerschaft vermitteln."

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(03):2-2