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Dr. Michael Brysch

Erst kürzlich haben wir die Rechtslage zu Urlaubsansprüchen im Todesfall erläutert (vgl. AWA 1/2019). Am 22.01.2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu ein neues Urteil gefällt, (Aktenzeichen: 9 AZR 45/16). Im Streitfall war ein schwerbehinderter Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses verstorben. Seine Ehefrau klagte daraufhin auf Abgeltung des Resturlaubs von 25 Arbeitstagen, die dem Verstorbenen für das laufende Jahr noch zugestanden hätten. Das BAG gab ihr recht und verpflichtete den Arbeitgeber, einen Bruttobetrag von 5.857,75 € zu zahlen.

Das BAG weicht damit von seiner bisherigen Sichtweise ab, derzufolge Abgeltungsansprüche nur bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Todeszeitpunkt bereits beendet war (Urteil vom 22.09.2015, Aktenzeichen: 9 AZR 170/14). Dabei beruft es sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem vergangenen November (Urteile vom 06.11.2018, Aktenzeichen: C-569/16 und C-570/16). Demzufolge müssten die §§1 und 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) so ausgelegt werden, "dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet." Der Anspruch bestehe sowohl für den bezahlten Erholungsurlaub von 24 Werktagen nach §§1 und 3 Abs. 1 BUrlG als auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach §125 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX aF sowie für den Urlaub nach §26 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(04):2-2