Achtung Urheberrechte

"Wusste ich nicht" gilt nicht!


Dr. Bettina Mecking

Wer Internetseiten betreibt oder Werbeflyer erstellt, sollte das Urheberrecht nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ansonsten lassen sich schnell böse Überraschungen erleben. Wie Sie diese Überraschungen von vornherein vermeiden, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Auf Webseiten sowie auf Social-Media-Plattformen gibt es ein riesiges Angebot an "konsumierbaren" Inhalten. Dazu zählen Fotos, Videos, Texte, Filme, Musik, Softwareprogramme, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen. Doch welche dieser Inhalte unterliegen dem Urheberrecht?

Was grundsätzlich geschützt ist

Grundsätzlich hat ein Urheber das alleinige Recht, sein Werk zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu kopieren und zu bearbeiten. Dem urheberrechtlichen Schutz unterliegt jedes Werk, das eine gewisse sogenannte "Schöpfungshöhe" aufweist, also – vereinfacht gesprochen – individuell und/oder kreativ ist. Dabei wird die Messlatte niedrig angesetzt: Wenn dem Betrachter etwas besonders auffällt, steckt im Zweifel die Arbeit eines anderen darin – und das Werk ist geschützt.

Faustregel: Je individueller das Werk, desto stärker ist in unsicheren Fällen der Schutz. Das Copyright-Zeichen (©) lässt sich außerdem als Indiz dafür ansehen, dass das Urheberrecht gilt. Es muss aber nicht verpflichtend angebracht werden.

Das Urheberrecht greift automatisch, sobald eine kreative Idee nach außen wahrnehmbar ist, z.B. indem sie niedergeschrieben, gespeichert oder aufgeführt wird. So sind selbst kurze Texte oder Bild-Ausschnitte generell schutzfähig – anders als bloße Ideen, die in diesem Sinne noch keine Form angenommen haben.

Erlaubnisfrei dürfen Sie unter strengen Voraussetzungen etwa eine Privatkopie zum Eigengebrauch anfertigen oder ein Werk schlicht nur konsumieren, also z.B. ein Bild anschauen, einen Song anhören oder auch einen kurzen Text zitieren. Allerdings erfordert schon der öffentliche Umgang mit fremden Zitaten aus urheberrechtlicher Sicht ein besonderes Fingerspitzengefühl – und stößt schnell an Grenzen.

Wollen Sie ein geschütztes Werk nutzen, können Sie die Erlaubnis durch einen sogenannten "Lizenzvertrag" erhalten. Darin wird unter anderem vereinbart, wer das Werk in welchem Umfang verwenden darf und was dies kostet. Einen solchen Vertrag schließen Sie entweder direkt mit dem Urheber oder mit dem Inhaber der Exklusiv-Verwertungsrechte, z.B. mit einem Verlag.

Da es für den Urheber mühsam ist, jede Nutzung selbst zu überwachen, werden für die Abrechnung oft "Verwertungsgesellschaften" (VG) als Vermittlungsstellen eingeschaltet. Jede Kreativbranche hat ihre eigene VG: Für Autoren z.B. kümmert sich die "VG Wort" um die Vergütung für jede Werknutzung, für den Musikbereich ist es die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)", und für die bildenden Künste ist es die "VG Bild/Kunst". Diese Gesellschaften schütten ihre Einnahmen anschließend nach einem internen Verteilungsschlüssel an die Urheber aus.

An dieser Stelle gilt es, mit einem verbreiteten Irrtum aufzuräumen: Wer z.B. ein fremdes Foto oder einen fremden Text ohne Zustimmung nutzt, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er den Urheber nennt. Die Zustimmung brauchen Sie gleichwohl. Besitzen Sie sie aber nicht und verschweigen dazu noch die Quelle, begehen Sie einen doppelten Verstoß.

Das Urheberrecht gilt übrigens auch für Werke, die Mitarbeiter in ihrer Arbeitszeit schaffen. Denn obwohl sie für ihre Arbeitsleistung bezahlt werden, bleiben die Mitarbeiter Urheber ihrer Werke. Grundsätzlich allerdings stellt dies kein Problem dar, denn als Arbeitgeber haben Sie nach §43 Urheberrechtsgesetz (UrhG) auch ohne eine besondere Vereinbarung das Recht, die entsprechenden Werke wirtschaftlich zu verwerten.

Was Zahnarztpraxen von Apotheken unterscheidet

Wenn Zahnärzte in ihren Praxen – sei es im Wartezimmer oder im Behandlungsraum – Hintergrundmusik laufen lassen, müssen sie dafür keine Gebühren an die GEMA entrichten. Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich hier nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts (Urteil vom 18.06.2015, Aktenzeichen: I ZR 14/14). Diese läge vor, wenn ein Werk für eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten abgespielt würde. Bei seiner Entscheidung hat der BGH die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 15.03.2012, Aktenzeichen: C-135/10) zugrunde gelegt.

Anders liegt der Fall in Apotheken: Sie gleichen laut GEMA eher frei zugänglichen Einzelhandelsgeschäften als Arztpraxen und müssen somit als öffentliche Räume angesehen werden. Die Musiknutzung sei also – trotz der anderslautenden höchstrichterlichen Entscheidung zu Zahnarztpraxen – weiterhin kostenpflichtig.

Die Höhe des zu zahlenden Beitrags richtet sich vor allem nach der Größe des Verkaufsraums, in dem Musik zu hören ist. Bei einer Offizin-Grundfläche von höchstens 100 qm liegen die zu zahlenden Gebühren zwischen 100 und 160 € pro Jahr. Der genaue Beitrag ist von der Vertragsdauer und der Art der Wiedergabe abhängig. So ist es z.B. günstiger, CDs abzuspielen, als einen Radiosender im Hintergrund laufen zu lassen.

Übrigens ist es ebenfalls gebührenpflichtig, ein Fernsehprogramm im Verkaufsraum zu zeigen oder Musikstücke für Telefonwarteschleifen zu nutzen.

Achtung: Auch Betriebsfeiern gelten im Allgemeinen als öffentliche Veranstaltungen – mit der Folge, dass Sie für die dort gespielte Musik einen Beitrag an die GEMA zu zahlen haben. Dessen Höhe richtet sich ebenfalls nach der (Veranstaltungs-)Raumgröße.

Eine Alternative bietet in allen Abspielsituationen lizenzfreie Musik, die oft von unbekannten Kreativen produziert wird: Als Nicht-GEMA-Mitglieder stellen sie ihre Musik regelmäßig kostenlos auf einer Webseite zum Download bereit, um auf diese Weise bekannter zu werden.

Wie es mit Bildern aussieht

Häufig wird die ungenehmigte Benutzung fremder Bilder moniert: Hat der Fotograf nicht zugestimmt, stellt sie einen urheberrechtlichen Verstoß dar. Befinden sich Personen auf dem Bild, so sind auch deren Persönlichkeitsrechte zu achten. Bei der Nutzung von Mitarbeiterfotos z.B. benötigen Sie also nicht nur die Erlaubnis des Fotografen, sondern auch die Zustimmung der Mitarbeiter.

Achtung: Es gibt einige Fotoportale im Internet, die "lizenzfreie Fotos" zum Download anbieten. Leider wird dort oft nicht deutlich genug erwähnt, dass die Urheber dieser Bilder ebenfalls genannt werden möchten.

Was bei fremden Diensten gilt

Wenn Sie fremde Dienste einbinden, ist das ein urheberrechtlicher Stolperstein. So etwa darf zwar nach landläufiger Auffassung das Kartenmaterial von Google Maps in jeder Form frei genutzt werden. Ein Blick in die deutschen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Google Maps schafft jedoch Klarheit: Es dürfen keine einfachen Screenshots verwendet werden, sondern nur die von Google Maps generierten dynamischen Karten, die stets aktuell von den Google-Maps-Servern bezogen werden. Die gewerbliche Nutzung ist gemäß den AGB nur über die dafür vorgesehene Google-Maps-Programmier-Schnittstelle gestattet.

Im Speziellen sah die Stiftung Deutscher Polleninformationsdienst ihre Urheberrechte durch einige Apotheken verletzt: Diese hatten – ohne Lizenz der Stiftung – auf ihren Internetseiten als Service eine "Pollenflugvorhersage" angeboten, die dem von der Stiftung erstellten Kalender entsprach. Wie sich allerdings herausstellte, hatten die von den Apotheken beauftragten Agenturen die Bildrechte aus einer Datenbank gekauft, in der ein unberechtigter Dritter den "offiziellen" Pollenflugkalender als sein eigenes Werk ausgeben hatte.

Tipp: Wenn Sie wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen eine Abmahnung erhalten, sollten Sie die Forderung nach einer Unterlassungserklärung nicht ignorieren, die Erklärung aber auch nicht vorschnell unterschreiben. Es empfiehlt sich, umgehend anwaltlichen Rat einzuholen.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, Fachanwältin für Medizinrecht, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(04):14-14