Ehegatten-Minijob plus Firmenwagen

Bundesfinanzhof schränkt Gestaltung ein


Helmut Lehr

Ehegattenarbeitsverhältnisse sind ein beliebtes "Steuersparmodell", insbesondere Minijobs werden gerne familiär vergeben. In Kombination mit einem Firmenwagen wird die Grenze des steuerlich Erlaubten aber schnell erreicht, wie der Bundesfinanzhof aktuell entschieden hat.

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich im Allgemeinen anzuerkennen, wenn die folgenden drei abstrakten Kriterien ("Fremdvergleich") erfüllt sind: Die Vereinbarungen müssen

  • dem entsprechen, was auch Fremde untereinander vereinbart hätten,
  • zivilrechtlich wirksam getroffen worden sein und
  • auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.

Die Meinungen darüber, was "fremdüblich" ist, gehen natürlich auseinander. Deshalb werden Ehegattenarbeitsverhältnisse regelmäßig einer besonderen Prüfung durch die Finanzverwaltung unterzogen. Aus Sicht des Finanzamts handelt es sich hierbei oft um "reine Steuersparmodelle", weil durch den Betriebsausgabenabzug des Arbeitgeberehegatten zumindest Gewerbesteuer eingespart werden kann. Ist das Arbeitsverhältnis als "Minijob" ausgestaltet, entfällt auch die Einkommensteuerbelastung für den Arbeitslohn – sieht man von der 2%-igen Pauschalsteuer einmal ab.

Hinweis: In letzter Zeit sind vermehrt Gestaltungen in den Blickpunkt geraten, in denen der Ehegatte als Minijobber beschäftigt ist und größtenteils darüber entlohnt wird, dass man ihm einen Firmenwagen stellt. Nach bisheriger Ansicht des Finanzgerichts Köln ist auch eine solche Gestaltung zulässig (vgl. AWA 10/2018).

Finanzamt "gewinnt" Revisionsverfahren

Den obersten Steuerrichtern des Bundesfinanzhofs war das aber ein Tick zu viel des Guten. Sie haben der Gestaltung nun enge Grenzen gesetzt (Urteil vom 10.10.2018, Aktenzeichen: X R 44-45/17). Danach gilt grundsätzlich: Wird dem Arbeitnehmerehegatten im Rahmen eines Minijobs ein Firmenwagen zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung überlassen, ist das nicht fremdüblich.

Die Finanzämter werden das Urteil voraussichtlich zum Anlass nehmen, um solche Gestaltungen per se – zumindest in einem ersten Schritt – steuerlich nicht mehr anzuerkennen. Damit geht dann insbesondere der Verlust des Betriebsausgabenabzugs für den Arbeitgeberehegatten einher.

Hinweis: Im Streitfall muss noch abschließend geklärt werden, ob das Finanzamt auch zu Recht den Vorsteuerabzug für die Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeugs verweigert hat, das der Ehefrau betrieblich überlassen worden war. Dies ist Gegenstand eines eigenen Verfahrens (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: V R 31/18).

Gericht "denkt wirtschaftlich"

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es entscheidend darauf an, dass eine Wertäquivalenz zwischen der vom Arbeitgeberehegatten zu tragenden Gesamtvergütung und dem erwartbaren Wert der Arbeitsleistung gewährleistet bleibt. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreiche der Arbeitgeber die Risikoschwelle, ab der sich die Privatnutzung des Firmenwagens für ihn als unwirtschaftlich erweise – zumal sich nicht abschätzen lasse, wie intensiv die Privatnutzung sei.

Konkret machen die Richter folgende Rechnung auf: Kalkuliere ein "fremder" Arbeitgeber beispielsweise monatliche Privatfahrten des Arbeitnehmers von 1.000 Kilometern bei einem nutzungsabhängigen Aufwand von 100 €, führe eine tatsächliche Verdopplung der Privatfahrten zu laufendem Zusatzaufwand von ebenfalls 100 €. Bei einem Gesamtvergütungsanspruch von z.B. 3.000 €/Monat hätte die intensivere Privatnutzung einen relativen tatsächlichen Mehraufwand des Arbeitgebers von lediglich 3,3% zur Folge.

Ganz anders sehe diese Berechnung bei einem Minijobber aus: Erfülle der Arbeitgeber den monatlichen Vergütungsanspruch von 400 € (wie im Streitfall) im Wesentlichen dadurch, dass ein Firmenwagen auch privat genutzt werden dürfe (1%-Regelung als fiktive Einnahme), steige der relative Mehraufwand enorm, falls der Arbeitnehmer davon intensiv Gebrauch mache.

Hinweis: Gerade diese Gefahr eines überproportionalen Entlohnungsaufwands ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs entscheidend für die fehlende "Fremdüblichkeit" einer solchen Gestaltung.

Gegensteuern ist noch möglich, aber …

Der Bundesfinanzhof hat durchblicken lassen, dass die Gestaltung "Ehegatten-Minijob plus Firmenwagen" nicht zwingend steuerlich unzulässig ist. Sofern aber die erforderliche Wertäquivalenz zwischen Arbeitsleistung und Entlohnung insbesondere wegen des Risikos einer ausufernden Privatnutzung objektiv nicht gegeben ist, würde ein "fremder" Arbeitgeber korrigierend eingreifen. Soll heißen: Er würde Nutzungsbeschränkungen oder Kostenbeteiligungen vereinbaren, etwa wie folgt:

  • Begrenzung der Privatkilometer,
  • Nutzungsverbote für Angehörige,
  • Nutzungsverbote für Urlaubsfahrten,
  • Zuzahlungen des Ehegatten in Form von Kilometerpauschalen oder nutzungsunabhängigen Pauschalen oder
  • die (gegebenenfalls anteilige) Übernahme einzelner Aufwendungen (z.B. von Treibstoffkosten).

Hinweis: Welche Beschränkungen bzw. Kostenbeteiligungen tatsächlich sinnvoll sind, muss natürlich im Einzelfall entschieden werden. Unter dem Strich wird nun aber ein (nicht unerhebliches) Restrisiko verbleiben, wenn Sie weiterhin auf "Ehegatten-Minijob plus Firmenwagen" setzen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(06):16-16