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Dr. Michael Brysch

Sie sind nicht nur Apothekeninhaber, sondern besitzen zusätzlich noch eine Großhandelserlaubnis? Dann dürfte Sie eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufhorchen lassen (Urteil vom 05.02.2019, Aktenzeichen: 4 A 29/17).

Im Streitfall hatte die Sächsische Landesapothekerkammer für das Jahr 2013 einen Beitragsbescheid über knapp 15.000 € erlassen. Dabei hatte sie die Umsätze sowohl aus der Einzelhandelstätigkeit (752.000 €) als auch aus der Großhandelstätigkeit (17.765.000 €) des Apothekeninhabers zugrunde gelegt. Gemäß dem damals nach der Sächsischen Beitragsordnung gültigen Inhaberbeitragssatz von 0,085% waren somit zwei Jahresbeiträge – in Höhe von 607,24 € und 14.345,24 € – ermittelt worden.

Der Apothekeninhaber klagte gegen diesen Bescheid. In seinen Augen ist die Großhandelstätigkeit weder in der Beitragsordnung benannt noch apothekenüblich. Zu berücksichtigen sei unter anderem auch, dass der Kammerbeitrag die Großhandelstätigkeit (mit einem Rohertrag von – laut Urteilstext – "oft nur 0,3%") ungleich stärker belaste als die Einzelhandelstätigkeit (mit einem Rohertrag "von knapp 28%").

Ebenso wie die Vorinstanz – das Verwaltungsgericht Chemnitz – hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Der Bescheid sei rechtmäßig. So etwa habe der Apotheker die zugrunde gelegten Umsätze "aus dem Betrieb der (...) betriebenen Apotheke erzielt", seine Einzelhandels- lasse sich nicht von seiner Großhandelstätigkeit abgrenzen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(06):2-2