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Dr. Michael Brysch

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat am 19.03.2019 eine Entscheidung in einem Musterstreit zur Abrechnung von Rabattarzneimitteln getroffen (Aktenzeichen: L 11 KR 4455/17 ZVW): Weil Metoprolol Succinat Beta 47,5 mg und 95 mg zunächst nicht lieferbar waren, hatten die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKen) mit dem Deutschen Apothekerverband vereinbart, dass vom 01.06.2011 bis zum 31.08.2011 vergleichbare Präparate abgegeben werden durften, ohne dass man eine Retaxation befürchten müsse. Nichtsdestotrotz bedruckten in diesem Zeitraum rund 1.200 Apotheken ihre Rezepte mit den Pharmazentralnummern (PZN) der nicht verfügbaren Rabattarzneimittel und rechneten diese trotz Abgabe anderer Präparate ab – so auch, in 44 Fällen, die von der AOK Baden-Württemberg beklagte Apothekerin. Als Grund gab diese an, dass ihre damalige Computersoftware die Rezepte vor der Verfügbarkeitsprüfung bedruckt und man es anschließend wohl versehentlich versäumt habe, die PZN manuell abzuändern.

Dem LSG zufolge hat die Apothekerin eine "gravierende Pflichtverletzung" begangen. Weil die Problematik von Lieferengpässen schon zuvor bekannt gewesen sei, hätte sie entsprechende Arbeitsabläufe etablieren und auf eine Sensibilisierung ihrer Mitarbeiter achten müssen. Sie habe somit "zwar grob fahrlässig, aber nicht vorsätzlich" gehandelt.

Das Gericht setzte "nach billigem Ermessen" eine Vertragsstrafe von 1.000 € fest – eine Staffelung nach der Anzahl der Rezepte wäre nicht angemessen, da die Pflichtverletzungen alle auf dieselben "unzureichenden organisatorischen Vorkehrungen in der Apotheke" zurückzuführen seien.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(09):2-2