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In Kürze


Dr. Michael Brysch

Im AWA 1/2019 haben wir uns bereits mit der Frage beschäftigt, ob der Urlaubsanspruch während der Elternzeitgekürzt werden darf. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu eine neue Entscheidung gefällt (Urteil vom 19.03.2019, Aktenzeichen: 9 AZR 362/18).

Im Streitfall ging es um eine Assistentin der Geschäftsleitung, die vom 01.01.2013 bis zum 15.12.2015 durchgehend Elternzeit genommen hatte. Am 23.03.2016 kündigte sie ihren Job zum 30.06.2016 und beantragte, dass man ihr Urlaub gewähre, darunter auch 89,5 Arbeitstage aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit. Der Arbeitgeber schrieb ihr daraufhin am 04.04.2016, dass sie vom 04.04. bis zum 02.05.2015 Urlaub nehmen dürfe, er es allerdings ablehne, die 89,5 Arbeitstage zusätzlich abzugelten – zu Recht, wie das BAG befand. Denn nach §17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Voraussetzung: Er hat dem Arbeitnehmer in einer empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung zu erkennen gegeben, dass er von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Und das sei im Streitfall mit dem Schreiben vom 04.04.2016 geschehen.

Dem BAG zufolge erfasst das Kürzungsrecht übrigens auch den vertraglichen Mehrurlaub – außer wenn eine von §17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart wurde.

Weiterhin wies das BAG ausdrücklich darauf hin, dass §17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht stehe.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(11):2-2