Nachrichten

In Kürze


Dr. Michael Brysch

Sie haben einem Ihrer Mitarbeiter unbezahlten Sonderurlaub gewährt. Hat er für diese Zeit überdies Anspruch auf den Urlaub, der ihm bei regulär verrichteter Arbeit zusteht? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt (Urteil vom 19.03.2019, Aktenzeichen: 9 AZR 315/17).

Im Streitfall hatte eine Angestellte vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2015 unbezahlten Sonderurlaub erhalten. Nachdem sie diesen genommen hatte, verlangte sie vom Arbeitgeber, ihr auch noch den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Darauf aber habe sie keinen Anspruch, so das BAG. Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer würden "ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend aussetzen". Wenn sich ein Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres durchgehend in unbezahltem Sonderurlaub befinde, sei er entsprechend nicht zur Arbeit verpflichtet. Folglich müsse der Arbeitgeber ihm aber auch keinen Erholungsurlaub zugestehen. Denn schließlich gelte es, die Anzahl der Urlaubstage in einer Form zu berechnen, die allen Arbeitnehmern eine "gleichwertige Urlaubsdauer" in Bezug auf ihren Arbeitsrhythmus garantiere.

Auf andere Fälle von ruhenden Arbeitsverhältnissen lässt sich das Urteil nicht ohne Weiteres übertragen. So etwa weist der "NWB Experten-Blog" darauf hin, dass der unbezahlte Sonderurlaub im Streitfall einvernehmlich vereinbart war. Wenn das Arbeitsverhältnis hingegen unfreiwillig ruhe, sähe das Ganze wohl anders aus, so z.B. bei längeren krankheitsbedingten Ausfällen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(15):2-2