Unerwarteter Besuch zur Schwarzarbeitsbekämpfung

Was tun, wenn der Zoll kommt?


Torsten Feiertag

Kaum haben Sie die Türe aufgeschlossen, erscheinen Mitarbeiter des Zollamtes in Ihrer Apotheke, um sicherzustellen, dass bei Ihnen keine Schwarzarbeit geleistet wird. Sie wollen die in der Regel zwei bis vier Beamten nicht verblüfft anschauen? Dann lesen Sie, wie Sie sich vorbereiten können.

Dem ein oder anderen von Ihnen mag es nicht bewusst sein. Aber der Zoll kann plötzlich auch deswegen in Ihrer Apotheke stehen, weil er überprüfen will, ob Sie sich an das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz halten. Sobald Ihnen die Beamten ihre Prüfungsverfügung und ihre Dienstausweise vorgelegt haben, dürfen sie damit anfangen zu kontrollieren, ob

  • Sie die Meldepflichten nach §28a Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu Ihren Angestellten erfüllt haben oder erfüllen,
  • Apothekenmitarbeiter Sozialleistungen nach SGB II und III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen haben oder beziehen,
  • Sie die Angaben, die nach SGB III für die Sozialleistungen erheblich sind, zutreffend gemacht haben,
  • Sie Ausländer nicht entgegen §284 Abs. 1 SGB III oder §4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Aufenthaltsgesetz beschäftigt haben oder beschäftigen,
  • Sie Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt haben oder beschäftigen und ob
  • in Ihrer Apotheke die Arbeitsbedingungen eingehalten wurden oder werden, die das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und §8 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fordern.

Die erforderlichen Daten werden bei Ihnen als Arbeitgeber ebenso erhoben wie bei allen Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die sich zum Zeitpunkt der Prüfung in der Apotheke aufhalten. Alle Genannten müssen die Prüfung dulden, die verlangten Dokumente vorlegen und die geforderten Auskünfte erteilen – der Datenschutz als Einwand zählt nicht. Wer seine Pflichten verletzt, muss mit einer Geldbuße rechnen.

Übrigens: Die Zollbeamten prüfen auch, ob Sie denjenigen steuerlichen Pflichten nachgekommen sind bzw. nachkommen, die im Zusammenhang mit Ihren Angestellten anfallen – die Beamten arbeiten also mit anderen Behörden zusammen und unterrichten sie entsprechend.

Knackpunkt Mindestlohn

Der Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2019 9,19 €/Stunde und wird sich zum 01.01.2020 auf 9,35 €/Stunde erhöhen. Zudem können wir heute schon davon ausgehen, dass er weiterhin jährlich angepasst werden dürfte. Kommt es zu solchen Anpassungen, sollten Sie darauf achten, dass Sie dann auch die Arbeitszeiten ändern. Gerade bei Minijobbern ist die Gefahr groß, das zu verschwitzen – und dem Zoll damit Grund zu Beanstandungen zu geben.

Wichtiges zu den Unterlagen

Wenn der Zoll bei Ihnen erscheint, sollten Sie die folgenden Unterlagen griffbereit haben:

  • Ihren eigenen Personalausweis (Reisepass) sowie die entsprechenden Dokumente aller anwesenden Personen,
  • die Meldungen zur Sozialversicherung,
  • die Arbeitsverträge Ihrer Mitarbeiter,
  • Ihre Lohnabrechnungen,
  • Ihr Lohnjournal,
  • gegebenenfalls Arbeitsgenehmigungen Ihrer Angestellten,
  • Ihre Gewerbeanmeldung,
  • die Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden Ihrer Mitarbeiter sowie
  • Ihre Dienstpläne.

Befinden sich diese Unterlagen nicht (alle) in der Apotheke, können Sie sie nachreichen.

Grundsätzlich sollten Sie Ihre Unterlagen schon einmal präventiv mit Ihrem steuerlichen Berater für den Fall abstimmen, dass der Zoll erscheint. Bereiten Sie zudem Ihre Mitarbeiter auf einen unerwarteten Besuch vor.

Torsten Feiertag, Steuerberater, 12161 Berlin, E-Mail: feiertag@stb-feiertag.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(15):7-7