Nachrichten

In Kürze


Dr. Michael Brysch

Beigaben für Kunden, die bei Ihnen ein Rezept einlösen, haben unseren Berufsstand in den letzten Wochen verstärkt beschäftigt (vgl. AWA 13/2019). Nichtsdestotrotz wollen wir den Blick einmal mehr auch auf Beigaben für "Kooperationspartner" werfen.

So hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit dem Fall eines Apothekers beschäftigt, der in einem Katalog für Ärzte Impfstoffe beworben hatte (Urteil vom 07.12.2018, Aktenzeichen: 6 U 95/18). Bei Bestellungen von ≥100 Impfdosen (Gesamt-Einkaufspreis für den Arzt: ≥1.553,00 €) konnten die Adressaten unentgeltlich fünf Applikationshilfen (zwei Kanülenarten sowie Injektionspflaster, Alkoholtupfer und Kanülensammler) mitordern, deren Apothekenverkaufspreis jeweils zwischen 2,22 € und 3,22 € und deren Gesamtwert bei rund 13,00 € lag.

Die Wettbewerbszentrale sah darin Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (§§3 und 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]), das Zuwendungsverbot (§7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz [HWG]) und gegen die Vorgaben zur Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 99a und 299b Strafgesetzbuch [StGB]). Das OLG Köln beurteilte die Sache jedoch anders und wies die Klage ab: Denn bei "einer Werbegabe im Wert von (maximal) 0,8% des Warenwertes ist nach der Lebenserfahrung ein relevanter Einfluss auf das Verordnungs- und Abgabeverhalten der Ärzte ausgeschlossen." Zudem handle es sich bei den Applikationshilfen um "handelsübliches Zubehör", da sie beim Impfen unabdingbar seien. Für sie gelte das Zuwendungsverbot folglich nicht (§7 Abs. 1 Nr. 3 HWG).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(16):2-2