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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Sie beteiligen sich an einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 132d Sozialgesetzbuch (SGB) V? Dann dürfte Sie der folgende Fall aufhorchen lassen: Eine Apothekerin kooperierte mit einem Palliativprojekt an einem medizinischen Versorgungszentrum. Man vereinbarte u.a., dass ihre Apotheke 24 Stunden rufbereit sein, die Notfallmedikation bereitstellen, die Medikation der Patienten – so nötig – anpassen und zudem anliefern solle.

Die Patienten unterzeichneten dafür eine Formblatt-Einwilligungserklärung, in der auch stand: "Für die Versorgung mit Medikamenten beauftrage ich hiermit ausschließlich die Apotheke[,] mit der mein SAPV-Leistungserbringer eine Vereinbarung geschlossen hat[,] und verzichte auf mein Wahlrecht für die Inanspruchnahme einer anderen Apotheke."

Das allerdings führte dazu, dass andere Apotheker, die in der Heimversorgung aktiv waren, Teile ihrer Kunden "verloren". Deswegen beschwerten sie sich bei der zuständigen Landesdirektion, die in der Kooperation eine unerlaubte Absprache nach §11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) sah.

Dem pflichtete das Verwaltungsgericht Chemnitz bei (Urteil vom 16.04.2019, Aktenzeichen: 4 K 772/15). Kritisch beurteilte es insbesondere, dass die Patienten mit der Einwilligungserklärung bei allen Medikamenten auf die freie Apothekenwahl verzichteten. Denn der Gesetzgeber habe zwar Ausnahmen von §11 Abs. 1 ApoG definiert, die auch für die SAPV gälten (so z.B. für bestimmte Betäubungsmittel oder Zytostatika), aber eben nicht die gesamte SAPV vom fraglichen Paragrafen ausgenommen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(17):2-2