Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Steuervorteil trotz Baukindergeld


Helmut Lehr

Häuslebauer nehmen das Baukindergeld mittlerweile fleißig in Anspruch. Etwaige negative Auswirkungen auf bestimmte Steuerermäßigungen hatte bislang allerdings kaum einer auf der Rechnung. Die Finanzverwaltung gab jetzt glücklicherweise Entwarnung.

Nach aktuellen Auswertungen des Bundesministeriums für Inneres, Bau und Heimat haben in diesem Jahr bereits rund 43.000 Familien das erste Baukindergeld bekommen. Die Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die im Idealfall zehn Jahre lang ausgezahlt wird (vgl. ausführlich AWA 1/2019), erreiche vorrangig junge Familien mit kleinen Kindern.

Soweit, so gut. Wer ein Eigenheim besitzt, wird in vielen Fällen allerdings auch die 20%ige Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen. Und bei reinen Handwerkerleistungen gibt es die gerade nicht für öffentlich geförderte Baumaßnahmen, sofern zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (vgl. §35a Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]).

Hinweis: Es ist daher fraglich, ob das neue Baukindergeld den Steuerbonus gefährdet bzw. ausschließt. Immerhin handelt es sich unstreitig um eine öffentliche Förderung und zugleich um einen steuerfreien Zuschuss.

Handwerkerleistungen am Eigenheim werden nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin nur dann steuerlich gefördert, wenn es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt – und nicht etwa um "Neubautätigkeiten". Dennoch gibt es die Steuerermäßigung je nach Gestaltung möglicherweise auch für einzelne Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fertigstellung eines Gebäudes (vgl. AWA 5/2019).

Hinweis: Außerdem können selbstverständlich auch bei neuen Objekten in den ersten zehn Jahren nach Bezug jederzeit Handwerkerkosten anfallen, die nicht mehr zur "Fertigstellung" gehören.

Finanzverwaltung schafft Klarheit

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat jetzt ausdrücklich bestätigt, dass das Baukindergeld die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nicht ausschließt (Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019/12 vom 18.06.2019): Mit dem Baukindergeld solle ausschließlich erstmalig erworbenes Wohneigentum oder neu angeschaffter Wohnraum gefördert werden. Handwerkerleistungen seien hingegen nicht Inhalt der Förderung.

Anders als die KfW-Förderprogramme für investive Maßnahmen der Bestandssanierung können Sie das Baukindergeld also ganz ohne "Nebenwirkungen" vereinnahmen. §35a Abs. 3 Satz 2 EStG gilt ausdrücklich nicht.

Sonstige Förderungen für Einzelmaßnahmen

Beantragen Sie im Rahmen einer größeren Renovierung bzw. Modernisierung nur für einzelne Maßnahmen eine öffentliche Förderung, können Sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen immerhin für die anderen, nicht geförderten Maßnahmen in Anspruch nehmen. Das gilt z.B., wenn Sie ins Eigenheim (Bestandsobjekt) eine neue energieeffiziente Heizungsanlage mit öffentlichen Fördergeldern einbauen lassen und gleichzeitig an den Außenwänden eine Wärmedämmung anbringen, ohne dass diese staatlich bezuschusst wird. Für die Wärmedämmung können Sie dann also immerhin die 20%ige Steuerermäßigung geltend machen.

Allerdings erhalten Sie einen maximalenSteuerbonus von 1.200 €/Jahr. Das bedeutet: Die steuerlich geförderten Aufwendungen (nur der Arbeitslohn, nicht das Material!) sind insoweit auf 6.000 €/Jahr begrenzt.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(17):18-18