Nebenberufliches Engagement

Zahlreiche Tätigkeiten begünstigt


Helmut Lehr

Für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten können Sie oder Ihr Ehepartner eine Steuerbefreiung von bis zu 2.400 €/Jahr beanspruchen. Gegebenenfalls sind sogar Verluste abzugsfähig, wie der Bundesfinanzhof kürzlich nochmals bestätigt hat. Nachfolgend ein Überblick.

Die sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 €/Jahr gilt insbesondere für Einnahmen aus

  • nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Ähnlichem,
  • nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
  • der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Der Freibetrag wird allerdings nur gewährt, wenn Sie die Arbeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Universitäten) bzw. einer anderen begünstigten Einrichtung (z.B. gemeinnützige Vereine, kirchliche Einrichtungen) ausüben.

Damit eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, dürfen Sie dafür im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs aufwenden. Nach einer aktuellen Verwaltungsanweisung ist pauschal davon auszugehen, dass diese Ein-Drittel-Grenze bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden nicht überschritten wird (vgl. Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 18.01.2019, Aktenzeichen: VI 303 – S 2121 – 124).

Übrigens: Die Übungsleiterpauschale ist ein Jahresbetrag: Sie können sie auch dann nur einmal beanspruchen, wenn Sie mehrere begünstigte Tätigkeiten ausüben.

Einzelfälle

Das schleswig-holsteinische Finanzministerium hat jetzt zahlreiche "Nebenjobs" im Grenzbereich der Steuerbefreiung genauer unter die Lupe genommen und klargestellt, wann Sie von dem Freibetrag profitieren können – und wann nicht (Checkliste). Den Einzelfall zu beurteilen ist nämlich längst nicht immer so eindeutig wie bei einem klassischen Übungsleiter.

Hinweis: Die Finanzverwaltung prüft gegebenenfalls jedes Jahr aufs Neue, ob Sie für die jeweilige Tätigkeit von der Übungsleiterpauschale profitieren. Hat Ihnen das Finanzamt die Steuerbefreiung in den Vorjahren "versehentlich" gewährt, können Sie nicht darauf vertrauen, dass dies auch künftig so bleibt.

Verluste abziehen

Entstehen Ihnen in einzelnen Jahren unterm Strich Verluste aus einer an sich begünstigten Tätigkeit, können Sie diese auch dann steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen, wenn Ihre Einnahmen aus dem Nebenjob unterhalb des Freibetrags liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits bestätigt (vgl. AWA 10/2018). Verluste sind insbesondere dann denkbar, wenn Ihre Fahrtkosten (z. B. 0,30 €/Kilometer) die erhaltene Aufwandsentschädigung übersteigen.

Die Finanzverwaltung hatte allerdings bislang weiterhin die Auffassung vertreten, dass Verluste nur berücksichtigt werden könnten, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag von 2.400 € übersteigen. Deswegen mussten die obersten Steuerrichter nochmals nachlegen: So hat der Bundesfinanzhof kürzlich einem Übungsleiter dahingehend recht gegeben, dass die Höhe der Ausgaben hier nicht relevant ist (Urteil vom 20.11.2018, Aktenzeichen: VIII R 17/16). Der Übungsleiter hatte einen Verlust von rund 500 € (Einnahmen: 108 €, Ausgaben: 608 €) steuerlich geltend gemacht.

Eine Hürde müssen Sie in vergleichbaren Fällen allerdings noch nehmen: Wenn Sie nämlich dauerhaft über mehrere Jahre nur Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit erzielen, fehlt es Ihnen aus Sicht des Finanzamts an der Einkünfteerzielungsabsicht. Die Verluste werden dann per se nicht anerkannt.

Hinweis: Etwas anderes gilt, wenn Sie zunächst beabsichtigen, eine begünstigte Tätigkeit aufzunehmen, dieses Vorhaben aber letztlich scheitert. Sind Ihnen dann bereits Aufwendungen entstanden, können Sie den Verlust in voller Höhe geltend machen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(17):16-16