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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Manchmal ist es eine Krux mit den Urlaubsansprüchen von Angestellten, wie nun wieder eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln zeigt (Urteil vom 09.04.2019, Aktenzeichen: 4 Sa 242/18): Es ging um einen von September 2012 bis März 2017 in einer Apotheke angestellten Boten. Im Arbeitsvertrag hatte man u.a. festgehalten, dass er auf eigenen Wunsch Urlaub in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung von 30 auf 27,5 Stunden nehme.

Nachdem der Chef das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2017 gekündigt hatte, verlangte der Bote einen finanziellen Ausgleich für den nicht gewährten (aber zuvor auch nie eingeforderten) Urlaub ab 2014. Das LAG Köln verdonnerte den Apothekeninhaber daraufhin zur Zahlung von rund 4.000 € nebst Zinsen. Denn der Urlaubsverzicht im Arbeitsvertrag verstoße gegen das Bundesurlaubsgesetz: Der Zweck von Erholungsurlaub – nämlich sich zu erholen – lasse sich mit einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Stunden nicht erreichen.

Zudem sei der Urlaubsanspruch für die Jahre 2014 bis 2016 nicht verfallen. Schließlich habe der Apothekeninhaber den Boten nicht rechtzeitig auf seine noch offenen Urlaubstage hingewiesen bzw. ihn aufgefordert, diese zu nehmen (vgl. auch AWA 1/2019 sowie Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen: 9 AZR 541/15).

Der Apothekeninhaber hat beim BAG Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: 5 AZN 167/19).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(18):2-2