Wenn Ihre Mitarbeiter Erholung brauchen oder in Not geraten

Welche steuerfreien Beihilfen möglich sind


Torsten Feiertag

Sie wollen erholungsbedürftigen oder in Not geratenen Mitarbeitern etwas Gutes tun, indem Sie ihnen steuerfreie Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt zahlen? Erfahren Sie, was Sie beachten müssen.

Anders als das steuerpflichtige Urlaubsgeld ist die Erholungsbeihilfe zumindest für Ihre Angestellten – auch für Minijobber – steuerfrei. Sie selbst zahlen gemäß §40 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine pauschale Steuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Pro Jahr können Sie als Erholungsbeihilfe pro Mitarbeiter Beträge bis zu folgenden Höchstgrenzen zahlen:

  • 156 € für den Arbeitnehmer,
  • 104 € für dessen Ehegatten,
  • 52 € je Kind, für das Kindergeld bezogen wird (Nachweis anfordern!).

Dabei handelt es sich um sogenannte Freigrenzen: Werden sie überschritten, gelten sämtliche genannten Zahlungen sofort als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Sind Ehegatten in Ihrer Apotheke angestellt, können Sie beide mit den genannten Beträgen begünstigen. Bei drei Kindern mit Kindergeldanspruch ergeben sich beispielsweise je Partner:

156 €+104 €+(3·52 €)=416 €.

Die Erholungsbeihilfe muss den Arbeitnehmer dabei unterstützen, sich zu erholen. Nach geltender Ansicht ist das der Fall, wenn sie in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub (in der Regel bis zu drei Monate vor oder nach Beginn) ausgezahlt wird. Der Urlaub darf auch auf "Balkonien" stattfinden.

Tipp: Lassen Sie sich vom Arbeitnehmer bestätigen, dass er die Erholungsbeihilfe für den Urlaub verwendet.

Bis zu 600 € bei Notfällen

Steuerfrei ist auch die Notfallbeihilfe: Dabei handelt es sich um einen Freibetrag von bis zu 600 € je Kalenderjahr, der nicht der Lohnsteuer unterworfen wird und mit dem Sie einen Angestellten z.B. unterstützen können, wenn

  • dieser krank wird oder verunglückt und Operationen, Kuren etc. notwendig werden,
  • ein naher Angehöriger verstirbt oder
  • eine sonstige Notlage aufgrund höherer Gewalt vorliegt, wie etwa ein Vermögensverlust durch eine Naturkatastrophe.

Beschäftigen Sie weniger als fünf Mitarbeiter, reicht es aus, wenn Sie nachweisen können, dass einer der genannten Notfälle vorliegt. Bei mindestens fünf Mitarbeitern muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (Richtlinie 3.11 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien):

  • Nicht Sie selbst, sondern eine mit Ihren Mitteln geschaffene, aber von Ihnen unabhängige Einrichtung zahlt die Beihilfe aus (z.B. eine von Ihnen finanzierte private Krankenversicherung).
  • Der Betriebsrat oder eine andere Arbeitnehmervertretung, auf die Sie keinen maßgeblichen Einfluss haben, zahlt die Beihilfe aus Mitteln aus, die Sie zur Verfügung stellen.
  • Sie selbst zahlen die Beihilfe aus, nachdem Sie vom Betriebsrat oder einer anderen Arbeitnehmervertretung angehört worden sind.
  • Sie selbst zahlen die Beihilfe nach einheitlichen Grundsätzen aus, denen der Betriebsrat oder eine andere Arbeitnehmervertretung vorher zugestimmt hat.

Tipp: In besonderen Notfällen können Sie auch mehr als 600 € steuerfrei auszahlen. Um zu beurteilen, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Sind Sie sich nicht sicher, sollten Sie eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen.

Torsten Feiertag, Steuerberater, 12161 Berlin, E-Mail: feiertag@stb-feiertag.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(18):13-13