Mietverträge zwischen Lebensgefährten

Werbungskostenabzug für die halbe Wohnung?


Helmut Lehr

Verträge – insbesondere Mietverträge – zwischen nahen Angehörigen prüft das Finanzamt besonders genau. Bei nichtehelichen Lebenspartnern ist man da weniger streng. Dennoch sollte die "Kirche im Dorf" bleiben.

Weil nahe Angehörige, wie z.B. Eheleute, Verträge miteinander gerne ganz gezielt so gestalten, dass sie damit die größtmögliche Steuerersparnis erzielen, stehen solche Vereinbarungen stets im Fokus der Finanzverwaltung. Geprüft wird dabei, ob die Verträge

  • zivilrechtlich wirksam sind,
  • dem entsprechen, was auch Fremde untereinander vereinbart hätten, und
  • ob sie auch tatsächlich wie vereinbart umgesetzt werden.

Hinweis: Diese strengen Prüfkriterien gelten grundsätzlich nicht (ohne Weiteres) für Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – es sei denn, dass der Vertrag die gemeinsam genutzte Wohnung betrifft (vgl. Richtlinie 21.4 Einkommensteuer-Richtlinien 2012). Soll heißen: Wer nicht miteinander verheiratet ist, hat mehr Spielraum bei steuergünstigen vertraglichen Vereinbarungen, sofern nicht gerade die eigengenutzte Wohnung untereinander vermietet wird.

Beispiel

Apotheker Wurl vermietet die (ideelle) Hälfte seiner Eigentumswohnung für 400 € monatlich an seine Lebensgefährtin. Eine räumliche Abgrenzung hat er natürlich nicht vorgenommen, da er und seine Partnerin sich ja gemeinsam in der gesamten Wohnung bewegen. Weil Abschreibung, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen (jeweils hälftig angesetzt) die Mieteinnahmen deutlich übersteigen, macht Wurl steuerlich einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung geltend, den er mit seinen Einkünften aus der Apotheke verrechnen möchte.

Vereinbarungen wie im Beispiel sind nicht nur aus Sicht der Finanzverwaltung ein "No-Go", auch die Finanzgerichte stehen solchen und ähnlichen Gestaltungen bislang kritisch gegenüber. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg aktuell in einem ähnlichen Fall entschieden und das Mietverhältnis steuerlich nicht anerkannt (Urteil vom 06.06.2019, Aktenzeichen: 1 K 699/19). Deshalb blieben auch die Verluste unberücksichtigt. Ähnlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache bereits vor 23 Jahren gesehen (Urteil vom 30.01.1996, Aktenzeichen: IX R 100/93).

Persönliche Beziehung "schlägt" Vertrag

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sehr ausführlich dargelegt, warum das Mietverhältnis in solchen Fällen steuerlich nicht anerkannt wird: Die unterschiedlichen Erscheinungsformen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten in der Regel gemeinsam, dass sie auch Wirtschaftsgemeinschaften seien. Daraus ergebe sich bereits, dass beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen – wozu auch das gemeinsame Wohnen als wesentlicher Bestandteil gehöre.

Grundlage dieses gemeinsamen Wohnens sei aber nicht der zivilrechtliche Mietvertrag, sondern die "innere Bindung" der Partner, also ihre persönliche Beziehung. Das Gericht wertete die vermeintlichen "Mieteinnahmen" deshalb lediglich als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung.

Außerdem machten die Richter darauf aufmerksam, dass kein fremder Dritter alle angemieteten Räume nur gemeinsam mit seinem Vermieter – und damit ohne eigene Privatsphäre – benutzen möchte.

Nach dieser Entscheidung dürfte klar sein: Ein Mietvertrag über einen Teil der Wohnung eines Partners, in der aber beide Partner gemeinsam wohnen, geht steuerrechtlich ins Leere – zumindest solange die Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht.

Hinweis: Da Wohngemeinschaften zwischen Fremden und auch die Vermietung (einzelner) möblierter Zimmer an Fremde durchaus üblich sind, könnte die Beurteilung anders ausfallen, wenn sich der schriftliche Mietvertrag ausdrücklich nur auf einzelne Räume bezieht und die Mitbenutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erlaubt. Natürlich wird das Finanzamt auch solche Fälle kritisch prüfen, sofern es Hinweise auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gibt. Ob dann eine Klage erfolgversprechend sein könnte, sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem steuerlichen Berater erörtern.

Weitere Gestaltungsversuche

Darüber hinaus hat der BFH "steuergestaltenden" Mietverhältnissen auch in folgenden Konstellationen eine Absage erteilt:

  • Eltern vermieten eine Einliegerwohnung zur Betreuung ihres Kleinkinds an die Großeltern. Die Großeltern verfügen aber am selben Ort weiterhin über eine größere Wohnung (Urteil vom 14.01.1992, Aktenzeichen: IX R 33/89).
  • Eltern vermieten Wohnräume in ihrem Haus, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, an ihre volljährigen, unterhaltsberechtigten Kinder (Urteil vom 16.01.2003, Aktenzeichen: IX B 172/02).

Allgemein führt allerdings nicht jede Abweichung vom Üblichen dazu, dass ein Mietverhältnis unter "Nahestehenden" steuerlich nicht anerkannt wird. So darf z.B. ein Ehegatte seinem Partner eine Wohnung vermieten, wenn sie an dessen Beschäftigungsort liegt und der andere sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt. Dies sollte dann allerdings zu fremdüblichen Bedingungen geschehen.

Hinweis: Auch eine verbilligte Miete ist nicht per se ausgeschlossen. Sie sollte dann aber mindestens 66% der ortsüblichen Miete betragen, weil andernfalls allein deshalb schon mit Werbungskostenkürzungen zu rechnen ist (vgl. AWA 2/2016).

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(18):16-16