Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Erste Verwaltungsanweisung zu Job-Ticket & Co.


Helmut Lehr

Seit dem 01.01.2019 gilt eine neue Steuerbefreiung für Zuschüsse und Ermäßigungen bzw. Job-Tickets, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt – insbesondere bei Nutzung des Personennahverkehrs. Die Finanzverwaltung hat sich jetzt ausführlich dazu geäußert.

Die "Steuerbefreiung für das Job-Ticket", so die saloppe Bezeichnung der Begünstigung (vgl. AWA 24/2018), gilt seit diesem Jahr und wird bereits eifrig in Anspruch genommen. Obwohl die Vorschrift (§3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz) vergleichsweise überschaubar formuliert ist, steckt auch hier der Teufel im Detail. Bestätigt wird dies durch ein aktuelles Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums mit immerhin 45 Textziffern (Schreiben vom 15.08.2019, Aktenzeichen: IV C 5 – S 2342/19/10007:001). Als Arbeitgeber sollten Sie die Grundzüge der Neuregelung kennen.

Personennahverkehr "unproblematisch"

Generell sollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Vergünstigungen für die Fahrten zur Arbeitsstelle (oder für Dienstreisen) mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuerfrei gewähren können. Es macht jedoch einen wesentlichen Unterschied, ob die Vorteile nur zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigen (wie z.B. klassische Job-Tickets) oder auch Fahrten mit dem Fernverkehr beinhalten.

Gilt die Nutzungsberechtigung bzw. der Zuschuss nur für den Personennahverkehr, ist auch eine etwaige Privatnutzung steuerfrei – zumal es ohnehin kaum möglich wäre, Privatfahrten zu überwachen.

Nicht zum besonders begünstigten Personennahverkehr zählen laut Finanzverwaltung indes die nachfolgend genannten "öffentlichen Verkehrsmittel":

  • Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC),
  • Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnell fahrende Fernzüge anderer Anbieter (z.B. TGV, Thalys),
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien bzw. Routen unterwegs sind,
  • Luftverkehr und
  • Busse oder Bahnen, die für konkrete Anlässe speziell gemietet bzw. gechartert werden.

Hinweis: Taxen zählen zum Personennahverkehr, sofern sie ausnahmsweise nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne im Linienverkehr eingesetzt werden (z.B. zur Verdichtung, zur Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel) und die Fahrberechtigung für sie ebenfalls gilt – übrigens auch dann, wenn sie gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen.

Privatnutzung im Fernverkehr

Sollten Sie in Einzelfällen Mitarbeitern auch Zuschüsse/Nutzungsberechtigungen für den Personenfernverkehr zuwenden, müssen Sie aufpassen: Steuerfrei sind diese Arbeitgeberleistungen zunächst nur insoweit, als sie auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle – genauer gesagt: zur ersten Tätigkeitsstätte – entfallen.

Hier greift nun allerdings folgende Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung: Gilt die Fahrberechtigung ausdrücklich nur für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit, ist der Vorteil insgesamt steuerfrei. Eine etwaige tatsächliche Nutzung zu Privatzwecken ist dann – wie im Personennahverkehr – unbeachtlich!

Geht die Berechtigung über die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle hinaus, gilt eventuell eine weitere Vereinfachung der Finanzverwaltung: Wenn der anzusetzende Wert der Arbeitgeberleistung den regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung nur für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit nicht übersteigt, bleibt die Leistung nämlich ebenfalls steuerfrei.

Hinweis: Kompliziert wird es insbesondere, wenn Sie einem Mitarbeiter z.B. eine BahnCard 100 (zweite Klasse, Preis ca. 4.400 €) zuwenden, obwohl die Kosten für eine Jahresfahrkarte für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit den Wert der BahnCard nicht annähernd erreichen. Dann müssen Sie gegebenenfalls zuerst noch prüfen bzw. schätzen, ob Ihr Mitarbeiter voraussichtlich auch Dienstreisen oder Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit der BahnCard unternimmt, weil auch insoweit eine Steuerbefreiung zu beachten ist (§3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz). Erst anschließend können Sie den geldwerten Vorteil für den Differenzbetrag versteuern. In solchen Fällen sollten Sie sich allerdings mit Ihrem steuerlichen Berater abstimmen.

Minderung der Entfernungspauschale

Es empfiehlt sich, Ihre Mitarbeiter zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die insoweit steuerfreien Arbeitgeberleistungen den zulässigen Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung (Entfernungspauschale!) mindern. Die Werbungskosten werden sogar dann gekürzt, wenn ein Mitarbeiter die steuerfreie Fahrberechtigung tatsächlich gar nicht oder aber ganz bzw. teilweise privat nutzt.

Vermeiden lässt sich dies nur, wenn der Mitarbeiter wirksam auf den Vorteil verzichtet. Hierzu muss er Ihnen als Arbeitgeber gegenüber eine ausdrückliche Erklärung abgeben – à la "Fahrberechtigung wird nicht angenommen oder zurückgegeben". Einen entsprechenden Nachweis müssen Sie dann mit dem Lohnkonto aufbewahren.

Hinweis: Zahlen Sie einen Zuschuss zu den von Ihren Mitarbeitern selbst erworbenen Fahrberechtigungen, müssen Sie diese oder entsprechende Belege (z.B. Rechnungen über den Erwerb eines Fahrausweises oder Bestätigung über den Bezug eines Job-Tickets) ebenfalls mit dem Lohnkonto aufbewahren. Der Zuschuss darf dabei die Bruttoaufwendungen des Mitarbeiters nicht übersteigen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(19):16-16