Neues zum Baukindergeld

Immobilienbesitz in der Familie


Helmut Lehr

Die Förderung durch Baukindergeld ist in keinem Gesetz geregelt. Maßgebend sind insbesondere die Verlautbarungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Diese hat das "Merkblatt Baukindergeld" zwischenzeitlich geändert – teils zulasten der potenziellen Antragsteller.

Das Baukindergeld der KfW fördert den erstmaligen Neubau oder Erwerb von Wohneigentum (vgl. AWA 1/2019). Seit Mitte Mai gelten geänderte, teils einschränkende Förderbedingungen, die Sie kennen sollten (vgl. KfW-Merkblatt "424 Zuschuss", Stand: 17.05.2019).

Erwerbe von Angehörigen

Die KfW hat nun ausdrücklich klargestellt, dass ein Immobilienkauf von "Verwandten" nicht (mehr) förderfähig ist. Dies gilt ausdrücklich, wenn

  • sich Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft eine Immobilie übertragen oder
  • der Erwerb zwischen Verwandten eines Haushaltsmitglieds in gerader Linie (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) erfolgt.

Hinweis: Neu ist auch, dass der Kauf von Wohneigentum, das bereits früher einmal einem Haushaltsmitglied gehörte, nicht gefördert wird.

Grundstücke von Kindern

Generell erhalten Sie das Baukindergeld nur, wenn das Förderobjekt Ihre einzige Wohnimmobilie in Deutschland ist (Ausnahme: Ferienhäuser). Die Förderung kommt nach Auffassung der KfW selbst dann nicht in Betracht, wenn Sie ein weiteres Objekt besitzen, das Sie aufgrund eines Nießbrauchsrechts (z.B. zugunsten der Eltern als früheren Eigentümern) gar nicht nutzen können.

In der Praxis hat sich nun mehr und mehr herauskristallisiert, dass die KfW bei der Prüfung des "einzigen Objekts" stets und sehr streng auf sämtliche Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft abstellt. Das bedeutet: Besitzt eines Ihrer minderjährigen Kinder, mit dem Sie das neue Haus bewohnen und für das Sie eigentlich Anspruch auf Baukindergeld hätten, bereits ein eigenes Haus (z.B. durch Erbschaft, Schenkung bzw. vorweggenommene Erbfolge), können Sie das Baukindergeld nicht beanspruchen. Entscheidend sind die Verhältnisse bei Unterschrift des Kaufvertrags für das "Förderobjekt" bzw. bei Erteilung der Baugenehmigung.

Das Bundesinnenministerium hat nun offenbar auf konkrete Nachfrage mitgeteilt, dass auch der Immobilienbesitz eines zum Haushalt gehörenden volljährigen Kindes zum Ausschluss der Förderung der Haushaltsgemeinschaft führt – und das, obwohl Sie als Eltern für das volljährige Kind selbst gar kein Baukindergeld erhalten, sofern es zu Beginn der eigentlich möglichen Förderung bereits volljährig gewesen ist (vgl. Christoffel, H.G., Gestaltende Steuerberatung 9/2019, S. 318f.). Lebt das volljährige Kind allerdings tatsächlich nicht bei Ihnen im Haushalt (Meldung unbedingt beachten!), sondern z.B. mit seinem Partner zusammen, spielt sein Immobilienbesitz für Ihre Förderung keine Rolle.

Längere Antragsfrist

Bislang hatten Sie ab Einzug drei Monate Zeit, um den Antrag bei der KfW zu stellen. Diese Frist wurde für alle Anträge, die ab dem 17.05.2019 bei der KfW eingehen, auf sechs Monate verlängert. Wenn Sie den Antrag bereits vor dem Einzug stellen, lehnt die KfW ihn allerdings ab. Maßgeblich ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Datum, zu dem das erste Haushaltsmitglied in die neu erworbene oder neu angeschaffte Wohnimmobilie einzieht.

Hinweis: Haben Sie zuvor bereits als Mieter in Ihrer neuen Immobilie gewohnt, müssen Sie den Antrag spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des Kaufvertrags stellen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(19):18-18