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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Nicht nur dem, der das Wohl seiner Patienten gefährdet, droht ein Approbationsentzug, sondern auch dem, der sich in bestimmten Fällen anderweitig etwas zuschulden kommen lässt (vgl. AWA 18/2019). Ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 31.07.2019 bestätigt dies einmal mehr (Aktenzeichen: BVerwG 3 B 7.18).

Es ging zwar nicht um einen Apotheker, wohl aber um eine Ärztin, die 1982 eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hatte. Bedingungen für die Auszahlung: Die Ärztin musste arbeitsunfähig sein, sich an ihrem Wohnort aufhalten und durfte keiner Beschäftigung nachgehen. In der Folgezeit ließ sie sich – wie sie wusste unrechtmäßig – einen Betrag von fast 65.200 € auszahlen, zum einen für 148 Tage, an denen sie entweder als selbstständige Ärztin in ihrer Praxis oder als Schiffsärztin gearbeitet, und zum anderen für 107 Tage, an denen sie sich nicht an ihrem Wohnort aufgehalten hatte. 2014 wurde sie wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, und 2015 widerrief die Regierung von Oberbayern ihre Approbation, weil sie berufsunwürdig sei.

Letzteres sah das BVerwG genauso. Denn schließlich erwarte die Allgemeinheit "von einem Arzt, dass er anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zufüge, weil das dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderliefe."

Übrigens: Dem Gericht zufolge muss bei einem Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit – anders als bei einem Widerruf wegen Unzuverlässigkeit – nicht prognostiziert werden, ob eine Wiederholungsgefahr besteht.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(19):2-2