Geschäftsreisen mit dem Ehepartner

Als Betriebsausgaben abzugsfähig?


Helmut Lehr

Wer geschäftlich unterwegs ist, kann die Reisekosten im Allgemeinen als Betriebsausgaben geltend machen. Wird die Reise aus privaten Gründen verlängert, müssen die Kosten aufgeteilt werden. Die Begleitung durch den Ehepartner ist regelmäßig reine Privatsache.

Wenn Sie als Apothekeninhaber Fachkongresse, Fortbildungen oder ähnliche Veranstaltungen besuchen, entstehen Ihnen Kosten, die dem Grunde nach als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Während die Reisekosten noch vor einigen Jahren häufig komplett gestrichen wurden, sobald die Fahrt privat mitveranlasst war, ist zwischenzeitlich geklärt, dass berufliche und privat begründete Anteile der Reise gesondert zu beurteilen sind. Im Allgemeinen gilt das Verhältnis der beruflich und der privat genutzten Zeit als sachgerechter Aufteilungsmaßstab. Im Einzelfall können auch andere sachgerechte Maßstäbe herangezogen werden.

Mit der Ehefrau zur Fachtagung

Das Finanzgericht (FG) Münster musste kürzlich über den Fall eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers entscheiden, der mit seiner Ehefrau zur fünftägigen Konferenz eines internationalen beruflichen Netzwerks in Indien geflogen war und diese Gelegenheit für eine anschließende mehrtägige private Rundreise genutzt hatte. Für die beruflich veranlassten Reisetage machte er entsprechende Betriebsausgaben geltend (inklusive anteiliger Flugkosten, Seminargebühren etc.).

Dabei wollte er auch die auf die Ehefrau entfallenden anteiligen Kosten berücksichtigt wissen. Denn die Ehefrau habe ihn in der Kanzlei mit Hilfstätigkeiten und auf dem Kongress beim Kontakteknüpfen unterstützt. Wegen ihrer guten Menschenkenntnis habe sie ihm als Ko-Berater geholfen, weitere Mitglieder für sein berufliches Netzwerk zu finden. Diese neuen Kontakte müssten schließlich nicht nur fachlich, sondern auch privat gewisse Anforderungen erfüllen.

Hinweis: Die Ehefrau war allerdings nicht in der Kanzlei ihres Mannes beschäftigt. Insbesondere wegen des mit der unregelmäßigen Arbeitszeit verbundenen Abrechnungsaufwands sei ihr keine Vergütung gezahlt worden.

Betriebsausgabenkürzung

Das FG Münster hat die anteiligen Kosten für die Ehefrau nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt, weil sie allenfalls nur zu einem unbedeutenden Teil beruflich veranlasst gewesen seien (Urteil vom 14.05.2019, Aktenzeichen: 2 K 2355/18 E). Die Unterstützungsleistungen der Ehefrau gingen nach Ansicht des Gerichts nicht über das Maß hinaus, das §1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch von allen Eheleuten als gegenseitigen Beistand und Unterstützung verlange.

Hinweis: Der Kläger hat gegen das Urteil Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen: VIII B 127/19). Daher könnten Sie in ähnlichen Fällen versuchen, ablehnende Bescheide zumindest bis auf Weiteres offen zu halten.

Eines sollten Sie aber wissen: Auch wenn die Ehefrau in der Kanzlei ihres Mannes angestellt gewesen wäre, hätte das wohl nicht "automatisch" dazu geführt, dass das FG die auf sie entfallenden Reisekosten als beruflich veranlasst anerkannt hätte – schließlich hatte sie ihren Gatten ja nur begleitet. Hier wird es immer auf den Einzelfall ankommen.

Übrigens: Die Klage vor dem FG war nicht komplett erfolglos: Das Gericht hat wegen der relativ langen Flugreise nach Indien die An- und Abreisetage bei der Schätzung/Aufteilung der Kosten nicht (anteilig) als private Reisetage berücksichtigt, sondern neutral behandelt – schließlich konnten diese Tage nur zum Reisen genutzt werden. Daraus ergab sich ein etwas günstigeres Verhältnis für die Schätzung der Betriebsausgaben.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(20):18-18