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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Fake-News sind in aller Munde – und werden nicht zuletzt auch von Arbeitnehmern per WhatsApp verbreitet. Kann dann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein? Mit einem entsprechenden Fall hat sich kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in zweiter Instanz beschäftigt (Urteil vom 14.03.2019, Aktenzeichen: 17 Sa 52/18).

Es ging um eine kaufmännische Angestellte, der mehrere Bekannte zu Beginn ihrer Probezeit – fälschlicherweise – erzählten, dass der Vater ihres Geschäftsführers ein verurteilter Vergewaltiger sei. Am selben Tag gab die Arbeitnehmerin das Gerücht per WhatsApp an eine Kollegin weiter, die sie erst seit zwei Tagen kannte. Die Kollegin wiederum informierte daraufhin den Geschäftsführer und seinen Vater. Der Geschäftsführer kündigte seiner neuen Mitarbeiterin in der Folge außerordentlich und hilfsweise ordentlich mit einer Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit.

Das LAG sah bereits die außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt an: In seinen Augen hatte sich die Arbeitnehmerin der üblen Nachrede nach §186 Strafgesetzbuch schuldig gemacht. Ihr Recht auf freie Meinungsäußerung werde insofern durch das Recht des Betroffenen auf Ehre beschränkt: Der Ruf des Vaters – und damit auch der des Arbeitgebers – hätte erheblich geschädigt werden können. Dass die verbreitete Behauptung insofern "ehrenrührig" gewesen sei, habe die Arbeitnehmerin gewusst. Dagegen wäre ihr zwar nicht klar gewesen, dass das Gerücht unwahr gewesen sei. Das aber spiele für eine üble Nachrede keine Rolle.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(20):2-2