Sich engagieren – und davon profitieren

Was Sie zu Spenden wissen sollten


Torsten Feiertag

Fast jeder ist schon einmal damit konfrontiert worden: Sogenannte steuerbegünstigte Zuwendungen, die man im Alltag auch als "Spenden" bezeichnet. Was müssen Sie beachten, um vor allem von den steuerlichen Gestaltungsspielräumen zu profitieren?

Sie als Apothekenchef werden wahrscheinlich oft über Ihre geschäftlichen oder auch privaten Netzwerke gefragt, ob Sie nicht gerne etwas für einen Verein spenden oder sogar gleich Vereinsmitglied werden wollen. Und der ein oder andere von Ihnen wird dann vermutlich nicht "Nein" sagen, sei es um der Freundschaft bzw. um der Gemeinnützigkeit willen – oder auch, weil Sie sich davon ein verbessertes Apothekenimage versprechen.

So verweisen nicht wenige Apotheken auf ihrer Homepage auch auf solche Mitgliedschaften. Denn schließlich lässt sich hierdurch ein soziales Engagement gut nach außen kommunizieren.

Was bei der Einkommensteuer möglich ist

Nach §10b Einkommensteuergesetz (EStG) können Sie Spenden

  • bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
  • bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

als Sonderausgaben abziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Geld- oder um eine Sachspende handelt.

Voraussetzung dafür, dass Sie die Spende abziehen können: Beim Empfänger muss es sich um eine steuerbegünstigte Personenvereinigung handeln. Und das wird in der Regel wohl ein eingetragener Verein sein.

Noch bei einer weiteren Steuerart relevant

Spenden sind aber nicht nur als Sonderausgaben begünstigt und vermindern somit Ihre Einkommensteuerlast. Sie tangieren auch eine weitere Steuerart, nämlich die Gewerbesteuer.

Dazu zunächst eine kurze Auffrischung: Die Gewerbesteuer liegt in Deutschland in der Regel bei zwischen 12% und 15% vom Gewinn vor Gewerbesteuer. Um sie zu ermitteln, rechnet man zunächst verschiedene Positionen zum Gewinn der Apotheke hinzu bzw. kürzt sie. Zieht man dann einen eventuellen Gewerbeverlust aus den Vorjahren und einen Freibetrag von 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab, erhält man den Gewerbeertrag. Dieser wird anschließend mit der Steuermesszahl (3,5%) multipliziert. Den so ermittelten Gewerbesteuermessbetrag (Bemessungsgrundlage) belegt die Kommune, in der Ihre Apotheke liegt, mit ihrem individuellen Hebesatz, um somit die Gewerbesteuer festzusetzen. Der Hebesatz ist in Deutschland nicht einheitlich, liegt aber bei mindestens 200%. In der Stadt Oberhausen beträgt er beispielsweise ganze 580%.

Spenden an steuerbegünstigte Personenvereinigungen kommen in dieser Berechnung nun gleich zu Beginn ins Spiel. Nach §9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zählen sie nämlich zu jenen Kürzungen, die am Gewinn vorgenommen werden dürfen.

Voraussetzung dafür, dass die Spenden anerkannt werden: Sie haben sie aus Mitteln der Apotheke geleistet. Wenn Sie also etwas spenden, sollten Sie die Zahlung von Ihrem betrieblichen Konto oder aus Ihrer betrieblichen Barkasse vornehmen.

Beispiel

Sie haben 3.000,00 € an Spenden vom betrieblichen Konto oder aus der betrieblichen Barkasse bezahlt. Damit können Sie – je nach Hebesatz Ihrer Kommune – häufig mit einer Gewerbesteuerentlastung im Bereich von 360,00 € bis 450,00 € rechnen.

Torsten Feiertag, Steuerberater, 12161 Berlin, E-Mail: feiertag@stb-feiertag.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(20):13-13